Aufgrund der
§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl.
S. 516), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der
§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344),
erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
1. Anlässlich des Weinfestes in Rohrbach ist es verboten,
| - | ab Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bis Samstag, 8. Juni 2024, 6:00 Uhr, |
| - | ab Samstag, 8. Juni 2024, 18:00 Uhr bis Sonntag, 9. Juni 2024, 6:00 Uhr, |
| - | ab Sonntag, 9. Juni 2024, 11:00 Uhr, bis Montag, 10. Juni 2024, 6:00 Uhr, |
| - | ab Montag, 10. Juni 2024, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 11. Juni 2024, 6:00 Uhr, |
im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum Gläser und Flaschen mitzuführen oder alkoholhaltige Getränke in anderen Behältnissen mitzuführen und/oder zu verzehren.
Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
| - Auf der Höchst - Brüsselweg - Bahnhofstraße - Billigheimer Straße - Bei der Gernbrücke - Eisgasse - Hauptstraße - Hintergasse - Im Untern Teich | - Insheimer Straße - Kirchgasse - Landauer Straße - Mühlgasse - Wendegasse - Wüstgasse - Wirtschaftsweg am Friedhof - Wirtschaftsweg (Brodäckerweg) |
| 2. | Abweichend von Nr. 1 dürfen in der Hintergasse Gläser und Flaschen sowie alkoholische Getränke aus den gaststättenrechtlich konzessionierten Ausschankstellen mitgeführt bzw. verzehrt werden. |
| 3. | Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 1 ist weiter das Mitführen von geschlossenen Glasgebinden durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. |
| 4. | In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 werden die Gläser und Flaschen sowie die alkoholischen Getränke beschlagnahmt oder vernichtet. |
| 5. | Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen. |
| 6. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 7. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Zweck der Allgemeinverfügung ist der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer vor den Gefahren, welche durch die missbräuchliche Benutzung von Glasbehältnissen oder durch den übermäßigen Genuss von Alkohol ausgehen können. Glasbehältnisse können im Zusammenhang mit der Nutzung als Wurfgeschoss, aber auch die entstehenden Scherben beim Bersten von Glas, stellen eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit betroffener Personen dar. Der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken durch Jugendliche unter 18 Jahren bzw. von sonstigem Alkohol durch Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Studie „Alkohol und Gewalt im Jugendalter“ belegt, dass Jugendliche im Alter von 17-17 Jahren mit problematischem Alkoholkonsum signifikant häufiger zu Gewalttaten neigen als Jugendliche ohne (problematischem) Alkoholkonsum. Bei Jungen ist rund ein Drittel der verübten körperlichen Gewalt alkoholbedingt, bei Mädchen sind es sogar zwei Drittel (Kuntsche et al, 2003 (ESPAD Sekundäranalyse): Alkohol und Gewalt im Jugendalter). Demgegenüber steht das private Interesse an der freien Benutzung von Glasgebinden in öffentlichen Bereichen zurück. Durch die Vollzugsfolge wird nicht die Versorgung der Bevölkerung mit Getränken eingeschränkt, auch kann der persönliche Bedarf durch den Aufenthalt außerhalb des gesperrten Bereiches problemlos gedeckt werden. Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde jedoch die beschriebenen Gefahren in vollem Umfang bestehen lassen. Aus diesen Gründen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Interesse der Privatpersonen an der freien Nutzung und Mitführung von Glasbehältnissen wiegt weniger schwer als das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Abwehr von konkreten Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Ebenso wiegt das private Interesse zur Mitnahme von Getränken zum Weinfest weniger schwer wie das öffentliche Interesse an der Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften. Bei der Abgabe von Alkohol an den Ausschankstellen des Weinfestes sind die verantwortlichen Personen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, was bei einer Mitnahme von (alkoholischen) Getränken von außerhalb nicht effektiv kontrolliert werden könnte. Damit kann der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Allgemeinverfügung. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung mit kompletter Begründung (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Zimmer 1.04, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim, § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Allgemeinverfügung wurde auch im Internet unter www.vg-herxheim.de veröffentlicht.