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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 17/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Impflinger Gruppe" in Herxheim bei Landau für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 22.04.2024

Aufgrund § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung sowie § 17 der Verbandsordnung, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Impflinger Gruppe" am 25.11.2024 folgende Haushaltssatzung für das Wirt­schafts­jahr 2024 beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

im Erfolgsplan:

in den Erträgen auf

667.500,00 €

in den Aufwendungen auf

667.500,00 €

im Vermögensplan:

in den Einnahmen auf

820.000,00 €

in den Ausgaben auf

820.000,00 €

festgesetzt.

§ 2

1.

Die vom Zweckverband zu erhebenden Verbrauchsgebühren werden für das Wirtschaftsjahr 2025 auf 0,73 € je cbm gelieferten Wassers fest­gesetzt. Grundlage für die Berechnung ist der Verbrauch des Wirtschaftsjahres 2025. Eine Endabrechnung erfolgt am Ende des Wirtschaftsjahres.

2.

Die Investitionskostenumlage wird nach der Wasserabgabe 2025 erhoben.

3.

Es entfallen voraussichtlich auf:

a)

die Verbandsgemeinde Herxheim 79,33 % *)

=

651.000,00 €

b)

die Verbandsgemeinde Landau-Land 9,94 % *)

=

81.000,00 €

c)

die Verbandsgemeinde Annweiler 4,25 % *)

=

35.000,00 €

d)

die Stadt Landau 6,48 % *)

=

53.000,00 €

820.000,00 €.

*) orientiert an der geschätzten Wasserabgabe 2025 - Abrechnung erfolgt jedoch nach tatsächlicher Wasserlieferung 2025.

4.

Auf die voraussichtlichen Verbrauchsgebühren werden monatliche Vorausleistungen nach der monatlichen Wasserabgabe erhoben.

5.

Auf die voraussichtliche Investitionskostenumlage werden entsprechend dem Baufortschritt und dem Finanzbedarf Vorausleistungen erhoben; nach Ende des Wirtschaftsjahres werden die Vorauszahlungen abgerechnet.

6.

Die Umsatzsteuer ist in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Anspruch genommen werden darf, wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

§ 4

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Herxheim, den 22.04.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

Die öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2025 des Zweckver­bandes für Wasserversorgung “Impflinger Gruppe” erfolgt durch Auslegung zur jedermanns Ein­sicht in der Zeit vom 19.05.2025 bis einschließlich 05.05.2025 bei den Verbandsgemeindewerken Herxheim, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim, Zimmer 104 (Infozentrale), während der Dienstzeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis 18.00 Uhr,dienstags,mittwochs und freitags bis 12.00 Uhr).

Herxheim, den 22.04.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 22.04.2025
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher