Gemäß der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Herxheim vom 6. März 2025 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim Nr. 12/2025 vom 21.03.2025) dürfen die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Herxheim (ohne Ortsbezirk Hayna) im Jahr 2025 u.a.
- am Sonntag, 11. Mai 2025 („Frühlingsmarkt“),
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden.
Insbesondere folgende Bestimmungen sind zu beachten:
| 1. | An einem verkaufsoffenen Sonntag dürfen die Verkaufsstellen außerhalb der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausschließlich zur Besichtigung der Waren geöffnet werden. Es dürfen dann weder die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber noch das Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen sein, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführungen und Erläuterungen des Warenangebots berechtigt ist (vgl. § 3 LadöffnG). |
| 2. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden; an einem Sonn- oder Feiertag darf die Beschäftigungszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 LadöffnG). |
| 3. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von |
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| a) bis zu drei Stunden an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13 Uhr, |
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| b) mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13 Uhr oder |
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| c) mehr als sechs Stunden an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; in den Fällen der b) und c) muss darüber hinaus mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben (§ 13 Abs. 2 LadöffnG). |
| 4. | Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen (§ 13 Abs. 5 LadöffnG). |
| 5. | Die Nummern 2 bis 4 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung (§ 13 Abs. 6 LadöffnG). |
| 6. | Jugendliche sowie schwangere oder stillende Frauen dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 JArbSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG); eine schwangere oder stillende Frau darf ausnahmsweise doch beschäftigt werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MuSchG). |
| 7. | Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind zu beachten. |
| 8. | Zuwiderhandlungen gegen |
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| - die Bestimmungen der §§ 3 und 13 LadöffnG können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet werden, |
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| - das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 JArbSchG geahndet werden, |
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| - das Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Frauen an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG geahndet werden. |
Bei Fragen zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen und zum Ladenöffnungsgesetz wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Herr Klaus Knoll,
Tel. 07276 501125, E-Mail: k.knoll@herxheim.de.