Mit Wirkung vom 28. Mai 2025 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
Gleichzeitig werden der Besitz, die Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet. Besondere Überleitungsbestimmungen sind nicht erforderlich.
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
1. Allgemeine Hinweise
Mit dem 28. Mai 2025 gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten ab diesem Zeitpunkt den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren gleichzeitig diese Rechte an ihren alten Grundstücken.
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gilt als Empfänger der Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten im Zeitraum von 12.02.2025 bis 21.02.2025 im Ortsvorsteherbüro, Kirchstraße 36 in 76829 Landau-Nußdorf erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum 26.05.2025 schriftlich beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz gestellt werden.
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der TG wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG)
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen.
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu dem in der vorläufigen Besitzeinweisung vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
oder
oder
erhoben werden.
Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.
Hinweis:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Hinweise zu Grenzabständen im Weinbau
Bei Anpflanzungen von Reben ist als Grenzabstand gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen der Mittellinie der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m einzuhalten; durch die geplanten Festsetzungen im Flurbereinigungsplan mit der Wirkung einer Gemeindesatzung erhöht sich der Abstand entlang von Wegen, Gewässern und Grünflächen um 0,5 m.
Gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, beträgt der Abstand mindestens 1,0 m. Durch die geplanten Festsetzungen im Flurbereinigungsplan mit der Wirkung einer Gemeindesatzung ist bei auf Wege aufstoßenden Rebzeilen ein um 0,5 m erhöhter Grenzabstand, somit ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
Wir bitten, die Hinweise zu beachten.
Weitere Informationen zum Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V41436 zu finden.
Ansprechpartner für das Verfahren sind:
| Projektleiterin: | |
| Claudia Merkel | Tel.: 06321/671-1101 |
| Sachgebietsleiter Planung und Vermessung | |
| Tobias Mensinger | Tel.: 06321/671-1166 |
| Sachgebietsleiterin Verwaltung | |
| Bianka Litzel | Tel.: 06321/671-1107 |