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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung anlässlich der Fastnachtumzüge am 11.02.2024 in Insheim und am 13.02.2024 in Herxheim

Aufgrund der

§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl.

S. 516), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der

§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154),

erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung:

1. Anlässlich des Fastnachtumzuges am Sonntag, den 11.02.2024 in Insheim ist es ab 12 Uhr bis 17 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:

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Halbengartenstraße

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Zeppelinstraße

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Hauptstraße

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Parkplatz am Dorfgemeinschaftshaus.

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Kettelerstraße

2. Anlässlich des Fastnachtumzuges am Dienstag, den 13.02.2024 in Herxheim ist es ab 12 Uhr bis 18 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:

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Albert-Detzel Straße

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Platz St. Apollinaire

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Südring

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Festplatz

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Obere Hauptstraße

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Richard-Flick-Straße

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Untere Hauptstraße

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Leonhard-Peters-Straße

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Speiertsgasse

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Parkanlage Villa Wieser

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Bonifatiusstraße

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Parkplatz Rathaus-Sparkasse

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Niederhohlstraße

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Unterer Kirchberg

3. Von dem Verbot nach Nr. 1 und Nr. 2 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen.

4. Das Verbot des Mitführens (Nr. 1 und Nr. 2) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden.

5. Am Dienstag, den 13.02.2024 ist es in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr untersagt, die oben in Nr. 2 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in Herxheim mit Glasbehältnissen, d.h. mit allen Behältnissen die aus Glas hergestellt sind (z.B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches) zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.

6. Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 5 ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen.

7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke bzw. Glasgetränkebehältnisse und deren sofortige Verwertung angedroht.

8. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.

9. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

10. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung:

Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Begründung nicht notwendig, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Raum 1.04, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung wurde auch im Internet unter www.vg-herxheim.de veröffentlicht.

Herxheim, den 02.01.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

In Vertretung

Joachim Rudolph
Erster Beigeordneter