Angesichts der Jahreszeit erinnern wir an die Bestimmungen unserer Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen, insbesondere an die Schneeräum- und Streupflicht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Eigentümer oder Besitzer aller bebauten und unbebauten Grundstücke reinigungspflichtig, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an einer solche Straße angrenzen – gleichgültig, ob mit Vorder-, Seiten- oder Rückfront.
Auch Grundstücke gelten als angrenzend, die durch Graben, Böschung, Grünstreifen, Mauer oder Ähnliches vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt sind.
Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es über andere Grundstücke einen Zugang oder eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße hat, auch wenn es nicht direkt angrenzt.
Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche – etwa mehrere Eigentümer oder Anlieger – haften gesamtschuldnerisch.
Die Reinigungspflicht umfasst den Straßenabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf die Straßenmittellinie fallen. Bei Straßen mit Bebauung nur auf einer Seite erstreckt sich die Reinigungspflicht über die ganze Straßenbreite.
Erschwert Schnee die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen, ist er unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist zu lösen und zu beseitigen.
Der Schnee darf den Verkehr oder den Wasserabfluss nicht behindern. Er ist so zu lagern, dass Fahrbahnen und Gehwege frei bleiben.
Nach Schneefall in der Nacht sind Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (bis 7.00 Uhr) zu räumen.
Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen frei gehalten werden.
Es ist verboten, Schnee oder Schmutz auf Nachbargrundstücke oder in Kanäle, Rinnen oder Gräben zu kehren.
Die geräumten Gehwege vor den Grundstücken müssen aneinander anschließen, damit eine durchgehende Gehfläche entsteht. Wer später räumt, hat sich der bereits bestehenden Räumrichtung anzupassen.
Bei Glätte sind Gehwege und Fußgängerüberwege zu bestreuen. Wo kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Fußgängerüberwege sind besonders gekennzeichnete Übergänge sowie notwendige Querungen an Kreuzungen und Einmündungen.
Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.
Streusalz darf auf Gehwegen nur sparsam verwendet werden, um festgefrorene Rückstände zu lösen. Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.
Erforderlichenfalls ist mehrmals täglich zu streuen, damit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.
Die Straßenreinigungspflicht gilt auch in den Gewerbegebieten.
Wir bitten alle Anlieger, ihre Räum- und Streupflicht gewissenhaft zu erfüllen, um Unfälle und Schäden zu vermeiden. Ein Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung kann Haftungsansprüche der Geschädigten auslösen und stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unser gemeinsames Ziel ist es, eine sichere Benutzung der Straßen zu gewährleisten.