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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 21/2023
Amtlicher Teil
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Verordnung

über die

Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Rohrbach

vom 23. Mai 2023

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), BS 8050-3, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Nr. 3.9 der Anlage zu der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), BS 8053-3, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2020 (GVBl. S. 75), wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim verordnet:

§ 1

Im Jahr 2023 dürfen die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Rohrbach

-

am Sonntag, den 11. Juni 2023 (Weinfest) und

-

am Sonntag, den 3. September 2023 (Wurschdzippel Kerwe),

jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der jeweils am verkaufsoffenen Sonntag gemäß § 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

1.

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

2.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

3.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Frauen an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

4.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

Herxheim, den 23.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Hedi Braun
Bürgermeisterin