Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Verbandsgemeinde
Der Verbandsgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2021 der Verbandsgemeinde Herxheim fest. Weiter stimmt er den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, soweit hierzu noch keine Einzelbeschlüsse gefasst wurden, zu und erteilt der Bürgermeisterin a.D. Hedi Braun, dem Bürgermeister Christian Sommer, sowie den Beigeordneten Joachim Rudolph und Ewald Henkenhaf die Entlastung.
Zweckvereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung;
1. Nachtrag
Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat einstimmig dem 1. Nachtrag zur Zweckvereinbarung zugestimmt. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, den 1. Nachtrag zur Zweckvereinbarung nach Beschluss durch alle beteiligten Kommunen auf dem Dienstweg der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Genehmigung vorzulegen.
Zweckvereinbarung über die Übernahme der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz sowie dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Der Verbandsgemeinderat Herxheim erteilt einstimmig die Zustimmung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Landau in der Pfalz und den Verbandsgemeinden im Landkreis Südliche Weinstraße über die Übertragung der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz sowie dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz von der Verbandsgemeinde Herxheim auf die Stadt Landau in der Pfalz.
Temporäre Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister
Der Verbandsgemeinderat Herxheim beschließt einstimmig, den Bürgermeister sowie dessen Vertreter für die Zeit bis zum Tag der konstituierenden Sitzung mit nachfolgenden, erweiterten Kompetenzen auszustatten:
| 1. | Zustimmung zur Leistung erforderlicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € |
| 2. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € |
| 3. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall |
| 4. | Vergabe von erforderlichen Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 100.000,00 € im Einzelfall |
| 5. | Vergabe von erforderlichen Aufträgen und Arbeiten für Investitionsprojekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne Wertgrenzenbeschränkung |
| 6. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Höhe von 50.000 € |
| 7. | Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 € |
| 8. | Aufgabe der obersten Dienstbehörde i. S. d. §89 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG |
| 9. | Zustimmung von Personalentscheidungen nach §47 Abs. 2 Nr. 1-3 GemO |
| 10. | Entscheidungen über sonstige kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht in §32 Abs. 2 GemO dem Ortsgemeinderat obliegen |