der Rechtsverordnung
über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes ‘Auf der Kalmit',
Gemarkung llbesheim, Fundstelle 1 a
Landkreis Südliche Weinstraße
- Bekanntmachung vom 25.05.2023 –
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert am 03.12.2014 (GVBI. S. 245), erlässt die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde, im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:
Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung llbesheim wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung Grabungsschutzgebiet 'Auf der Kalmit‘.
Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken innerhalb der Gemeinde llbesheim, FI. St. 3179, 3262, 3263, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269, 3270, 3271, 3272, 3273,3274,3275, 3276, 3277,3278,3279, 3280, 3281, 3282,3283,3332.
Das Grabungsschutzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, gekennzeichnet. Die Abgrenzung der Karte ist die verbindliche Festsetzung des Grabungsschutzgebietes.
Die direkt nördlich von der Flur "Auf der kleinen Kalmit" gelegene Fundstelle "Am Oberfeld" (Gemarkung Arzheim) ist seit dem Jahr 1890 bekannt, kontinuierlich wurden hier Konzentrationen von Keramikscherben gefunden.
Als bei der Anlegung eines neuen Weinberges im Jahr 1960 Bodenverfärbungen und Keramik entdeckt wurden, fand eine archäologische Ausgrabung auf einer Fläche von etwa 80 m2 statt. Hierbei und bei Nachuntersuchungen wurden zwei Gruben entdeckt. Von der größeren Grube konnte ein etwa 10 x 8 m großer und bis 90 cm tiefer Teilbereich untersucht werden. Zu deuten ist diese vermutlich als der Rest einer pfostenumsetzenden Großgrube einer Siedlungsstelle, die nach Ihrer ursprünglichen Nutzung (möglicherweise als Lehmentnahmegrube) sekundär mit Siedlungsabfällen verfüllt wurde. Aus der Grube wurde eine beachtliche Anzahl an Funden entnommen, darunter alleine mehrere Zentner Keramik (Fragmente von mindestens 1.000 Gefäßen), zudem Hüttenlehm mit Abdrücken von Hölzern ehemaliger Hauswände, Holzkohle, Tierknochen, über 50-60 Feuerbockfragmente, Spinnwirtel, Webgewichte, Bronzenadeln, Steingeräte, ortsfremde Sandsteine usw. Ein Kalksteinfragment mit beiderseits eingetieften Gussformresten bezeugt eine Bronzeverarbeitung direkt vor Ort. Die 10 m südlich hiervon gelegene kleinere Grube enthielt vergleichbares Fundmaterial, jeoch wesentlich weniger Einzelobjekte als die wesentlich größere nördliche Grube. Auch ca. 200 m weiter südlich (Gemarkung llbesheim) wurden zeitgleich beim Tiefpflügen mehrere Siedlungsgruben angeschnitten, die darin vorgefundenen Keramikscherben und Feuerbockfragmente verweisen ebenfalls in die Umenfelderzeit. Acht Jahre später wurden an derselben Stelle mehrere dunkle Gruben bei einer Weinbergneuanlage beobachtet, die Keramikscherben der Hallstattzeiten enthielten. Auch in den folgenden Jahren wurden bei Feldbegehungen im Umfeld der großen urnenfelderzeitlichen Grube von Arzheim weitere Keramikscherben dieser Epoche sowie auch Funde der vorchristlichen Eisenzeit (Hallstatt- und Latenezeit) aufgelesen. Weitere drei Gruben mit Feuerstellen wurden 1978 untersucht, das hier geborgene Fundinventar ist ebenfalls vergleichbar mit dem der Grabung von 1960.
Bronzenadeln, charakteristisch verzierte und geformte Gefäßfragmente und die bereits oben erwähnte Gussform für die Herstellung offener Fingerringe aus der großen nördlichen Grube sprechen für eine auf den Gemarkungen Arzheim und llbesheim gelegene Kleinsiedlung bzw. Einzelgehöft, welches im Verlauf der jüngeren Umenfelderzeit (etwa zwischen dem 11. und 10. Jh. v. Chr.) Bestand hatte. Mangels einer systematischen Flächengrabung ist die tatsächliche Ausdehnung der Siedlung derzeit nicht feststellbar.
Aufgrund der vielen bis dato aufgedeckten Gruben und in Anbetracht des reichen Fundmaterials ist mit einem erheblich weiteren Aufkommen von Befunden im Bereich des unter Schutz zu stellenden Areals zu rechnen. Die Fülle und die Vielfalt unterschiedlichster Fundtypen sowie die Tatsache, dass diese zeitlich von der späten Bronzezeit bis in die jüngere Eisenzeit einzuordnen sind, sprechen für die außerordentliche wissenschaftliche und kulturhistorische Bedeutung dieser Fundstelle, die sich in die reiche Kulturlandschaft der fruchtbaren Rheinebene einreiht.
Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des§ 3 Abs. 1 DSchG RLP.
Das Grabungsschutzgebiet befindet sich auf den Gemarkungen Arzheim und llbesheim und erstreckt sich somit über die Kreis-/Stadtgrenze Südliche Weinstraße/Stadt Landau.
Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG).
Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG).
Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde, An der Kreuzmühle 2, in 76829 Landau, einzureichen.
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde Generaldirektion Kulturelles Erbe - Landesarchäologie, sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zweckes,
Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).
Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt.
Sie können mit einer Geldbuße bis zu 125.000 €, in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis zu 1.000.000 € geahndet werden.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß§ 33 Abs. 3 DSchG. Der§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.
Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
der Rechtsverordnung
über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes 'Am Riedstecken',
Gemarkung Steinfeld,
Landkreis Südliche Weinstraße
- Bekanntmachung vom 25.05.2023 –
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008(GVBI. S. 301), zuletzt geändert am 03.12.2014 (GVBI. S. 245), erlässt die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde, im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:
Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung Steinfeld wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung Grabungsschutzgebiet 'Am Riedstecken.'
Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken innerhalb der Gemeinde Steinfeld, FI. St. 3709, 5157/1, 5158/1, 5159/1, 5237, 5238, 5239, 5240, 5272, 5273, 5274, 5317, 5318, 5319, 5320, 5321, 5322, 5324, 5325, 5326/1, 5326/2, 5327/1, 5327/2, 5328/1, 5328/2, 5329, 5330, 5331,5332, 5333, 5335, 5336.
Das Grabungsschutzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, gekennzeichnet. Die Abgrenzung der Karte ist die verbindliche Festsetzung des Grabungsschutzgebietes.
Im vorgenannten Areal, welches sich im Bereich des Naturschutzgebietes Bruchbach-Otterbachniederung befindet, ist mit erheblichen Aufkommen von archäologischen Funden und Befunden aus dem Neolithikum, der späteren Bronzezeit, der Eisenzeit, der Römischen Kaiserzeit und dem Mittelalter zu rechnen.
Bereits seit dem Jahr 2008 wurden bei Feldbegehungen des Geländes durch ehrenamtliche Mitarbeiter, auch mit dem Einsatz von Metallsuchgeräten, kontinuierlich Objekte aus dem Neolithikum, der späten Bronzezeit, der Römischen Kaiserzeit und dem Mittelalter sowie eine beachtliche Anzahl von Funden aus der jüngeren Eisenzeit erbracht.
Keramikfunde unterschiedlichster Zeitstellung (Neolithikum, Urnenfelderzeit, Latenezeit, Römische Kaiserzeit und Mittelalter) belegen eine epochenübergreifende Besiedlung an dieser Stelle. Bronzeschmelzreste und Eisenschlacke verweisen höchstwahrscheinlich auf Metallverarbeitung direkt vor Ort. Zu den weiteren Funden gehören zahlreiche Waffen, Werkzeuge und Schmuckgegenstände aus Stein, Glas, Gold, Eisen und Bronze (Bestandteile von Schwertern, Beile, Äxte, Fibeln, Nadel, Meißel, Gefäßfragmente, Perlen, Armringe, Armreife, Messerklingen, Pfeilspitzen, Bohrer, Mahlsteine usw.) Herausragend ist im Speziellen die beträchtliche Anzahl von weit über hundert Münzen aus der jüngeren Eisenzeit (überwiegend Potinmünzen der Leuker, aber auch eine Potinmünze der Remer)
Eine im Jahr 2013 durchgeführte Geoprospektion im südlichen Bereich der Fläche (Fundstelle Steinfeld 14) zeigt zwei rechteckige Anomalien sowie mehrere kleine Stellen, bei denen es sich um einzelne Gruben handeln könnte. Im nördlichen Bereich sind drei sich von Westen nach Osten hinziehende Grabenabschnitte zu erkennen.
Aufgrund dessen und in Anbetracht des reichen Fundmaterials ist mit einem erheblichen Aufkommen von Befunden im Bereich des unter Schutz zu stellenden Areals zu rechnen, welches eine Besonderheit für die archäologischen Wissenschaften in der Pfalz darstellt. Die Summe und Bandbreite der vorgefundenen Münzen weisen darauf hin, dass es sich um einen zentralen Ort innerhalb des Siedlungsgefüges der späteren Latenezeit der Pfalz handeln dürfte. Die Fülle und die Vielfalt unterschiedlichster Fundtypen sowie die Tatsache, dass diese zeitlich vom Neolithikum bis ins Mittelalter reichen, sprechen zudem für die außerordentliche wissenschaftliche und kulturhistorische Bedeutung dieser Fundstelle, die sich in die reiche Kulturlandschaft der fruchtbaren Rheinebene einreiht.
Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des§ 3 Abs. 1 DSchG.
Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG).
Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG).
Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde, An der Kreuzmühle 2, in 76829 Landau, einzureichen.
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde Generaldirektion Kulturelles Erbe - Landesarchäologie sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zweckes, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).
Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt.
Sie können mit einer Geldbuße bis zu 125.000 €, in den Fällen des§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis zu 1.000.000 € geahndet werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß§ 33 Abs. 3 DSchG. Der § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.
Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.