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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 24/2023
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Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Jahr 2023

vom 06.06.2023

- Bekanntmachung vom 06.06.2023 –

Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO), alle in der derzeit geltenden Fassung, am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Aufsichtsbehörde vom 31.05.2023 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  204.201.000 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  205.457.400 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag [1] auf  —  -1.256.400 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  3.254.300 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.204.800 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  7.258.600 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -5.053.800 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit [2] auf  —  1.799.500 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  5.053.800 Euro

zusammen auf  —  5.053.800 Euro

nachrichtlich:

Der veranschlagten Kreditaufnahme stehen Tilgungen in Höhe von

3.100.000 Euro

gegenüber.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  12.805.600 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  7.755.400 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  15.000.000 Euro.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft [3] auf  —  0 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft 3 auf  —  1.000.000 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft 3 auf  —  0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen  —  0 Euro

§ 6

Festsetzungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße werden festgesetzt:

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  11.415.933 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  11.424.350 Euro

das Jahresergebnis im Erfolgsplan auf  —  -8.417 Euro

die Einnahmen und Ausgaben im Vermögensplan

auf jeweils  —  1.469.650 Euro

§ 7

Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße

Nach § 5 Nr. 2 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Erhebung von Gebühren der Kreismusikschule vom 06.01.2020 (Amtsblatt Nr. 2/2020 des Landkreises Südliche Weinstraße) werden die Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße wie folgt festgesetzt:

Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 werden pro Schuljahr die folgenden Gebühren erhoben:

1. Die Aufnahmegebühr beträgt je Schüler/in einmalig  —  10,00 €

2. Für den Grundstufenunterricht (Schüler/innen bis 21 Jahre)

2.1 Kükenmusik (45 Min./Woche)

(Kursdauer 6 Monate)  —  300,00 € (monatlich 25,00 €)

2.2 Musikgarten (45 Min./Woche)  —  300,00 € (monatlich 25,00 €)

2.3 Musikalische Früherziehung

(60 Min./Woche)  —  300,00 € (monatlich 25,00 €)

2.4 Musikalische Grundausbildung

(60 Min./Woche)  —  300,00 € (monatlich 25,00 €)

2.5 Instrumentenkarussell

mit sechs Instrumenten

(50 Min./Woche)  —  420,00 € (monatlich 35,00 €)

3. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Gruppenunterricht)

(Schüler/innen bis 21 Jahre)

3.1 mit drei Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  468,00 € (monatlich 39,00 €)

3.2 mit vier Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  420,00 € (monatlich 35,00 €)

3.3 mit fünf Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  324,00 € (monatlich 27,00 €)

3.4 ab sechs Schüler/innen

(60 Min./Woche)  —  300,00 € (monatlich 25,00 €)

4. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Gruppenunterricht)

(Schüler/innen über 21 Jahre)

4.1 mit drei Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  654,00 € (monatlich 54,50 €)

4.2 mit vier Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  561,60 € (monatlich 46,80 €)

4.3 mit fünf Schüler/innen

(50 Min./Woche)  —  441,60 € (monatlich 36,80 €)

4.4 ab sechs Schüler/innen

(60 Min./Woche)  —  406,80 € (monatlich 33,90 €)

5. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Individualförderung)

(Schüler/innen bis 21 Jahre)

5.1 Partnerunterricht

(40 Min./Woche)  —  540,00 € (monatlich 45,00 €)

5.2 Kombinationsunterricht mit drei Schüler/innen

(60 Min./Woche)  —  540,00 € (monatlich 45,00 €)

5.3 Einzelunterricht (20 Min./Woche)  —  540,00 € (monatlich 45,00 €)

5.4 Einzelunterricht (30 Min./Woche)  —  744,00 € (monatlich 62,00 €)

5.5 Einzelunterricht (40 Min./Woche)  —  960,00 € (monatlich 80,00 €)

5.6 Einzelunterricht (50 Min./Woche)  —  1.140,00 € (monatlich 95,00 €)

5.7 Einzelunterricht

(60 Min./Woche)  —  1.284,00 € (monatlich 107,00 €)

6. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Individualförderung)

(Schüler/innen über 21 Jahre)

6.1 Partnerunterricht

(40 Min./Woche)  —  754,80 € (monatlich 62,90 €)

6.2 Kombinationsunterricht mit drei Schüler/innen

(60 Min./Woche)  —  754,80 € (monatlich 62,90 €)

6.3 Einzelunterricht (20 Min./Woche)  —  754,80 € (monatlich 62,90 €)

6.4 Einzelunterricht

(30 Min./Woche)  —  1.062,00 € (monatlich 88,50 €)

6.5 Einzelunterricht

(40 Min./Woche)  —  1.375,20 € (monatlich 114,60 €)

6.6 Einzelunterricht

(50 Min./Woche)  —  1.620,00 € (monatlich 135,00 €)

6.7 Einzelunterricht

(60 Min./Woche)  —  1.800,00 € (monatlich 150,00 €)

7. Für den Kooperationsunterricht mit Schulen

(Schüler/innen bis 21 Jahre)

(je 45 Min./Woche)  —  1.920,00 € (monatlich 160,00 €)

8. Für die Ergänzungsfächer

(Schüler/innen bis 21 Jahre und über 21 Jahre)

8.1 Ensemble und Orchester (ohne Instrumentalunterricht)

(mind. 45 Min.)  —  60,00 € (monatlich 5,00 €)

8.2 Musikkurs (45 Min.)  —  271,20 € (monatlich 22,60 €)

8.3 Musikkurs kürzer ein Schuljahr

(45 Min.)  —  8,10 € je Unterrichtswoche

8.4 Kurse zur Studienvorbereitung mit mindestens

drei Schüler/innen (60 Min./Woche)  —  744,00 € (monatlich 62,00 €)

9. 10er-Karte (40 Min./Unterrichtseinheit

für Teilnehmer ab 16 Jahren)  —  300,00 €

§ 8

Kreisumlage

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden/Städte) eine Kreisumlage.

Der Umlagesatz wird auf  —  45,50 v. H. festgesetzt.

§ 9

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt  —  25.593.626,24 Euro

(der Jahresabschluss 2021 ist noch nicht festgestellt, vorläufiges Ergebnis, noch ergebnisverändernde Buchungen erforderlich)

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt  —  19.311.726,24 Euro

(lt. Haushaltsplanung 2022)

bzw. (lt. Bericht über den Stand des Haushaltsvollzugs

im Haushaltsjahr 2022)  —  22.793.626,24 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  21.537.226,24 Euro

(orientiert am Ergebnis über den Stand des Haushaltsvollzungs im Haushaltsjahr 2022)

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Abweichend von Satz 1 sind Investitionen für immaterielle Vermögensgegenstände und bewegliches Sachanlagevermögen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen wird für Beamtinnen und Beamte nicht zugelassen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) wird die Bewilligung von elf Fällen Altersteilzeit zugelassen. [4] Hierauf werden bestehende Altersteilzeitverhältnisse angerechnet.

§ 12

Leistungszahlungen [5]

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen  —  0 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  35.000 Euro

§ 13

Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung

Nach § 5 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung vom 24.06.2013 (Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr. 28/2013) wird ein Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung erhoben. Der Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt für das laufende Schuljahr 2022/2023 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr) und für das folgende Schuljahr 2023/2024 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr).

§ 14

Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Landau in der Pfalz, den 06.06.2023

Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 57 LKO in Verbindung mit § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden nur teilweise erteilt. Eine Nachgenehmigung wurde bei einem höheren Investitionskreditbedarf jedoch in Aussicht gestellt. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde haben folgenden Wortlaut:

„1.

Die unter § 2 der Haushaltssatzung vom Landkreis Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2023 in Hohe von 5.053.800 € festgesetzten Gesamtbeträge der Investitionskredite werden mit einem Teilbetrag in Hohe von 3.155.450 € genehmigt. In Hohe von 1.898.350 € werden die von Ihnen beantragten Investitionskreditgenehmigungen versagt.

2.

Der unter § 3 der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2023 in Hohe von 12.805.600 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird genehmigt, soweit hierfür Investitionskredite bis zu 7.755.400 € aufgenommen werden müssen.

3.

Die unter den vorstehenden Nrn. 1. und 2. erteilten Genehmigungen ergehen jeweils unter der Maßgabe, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.

4.

Unbeschadet der vorstehenden Entscheidungen dürfen vom Landkreis Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb Auszahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch wenn es für deren Finanzierung keiner Kreditaufnahmen bedarf - nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten Maßnahmen die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.“

Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.

Bezüglich des Stellenplans hat die Aufsichtsbehörde Bedenken wegen Rechtsverletzung und auch aufgrund Informationsbedarfes hinsichtlich der Ausweisung folgender Stellen erhoben und um Vorlage der Stellenbeschreibungen und –bewertungen gebeten:

Neu im Jahr 2023 geschaffene Stellen „SB Gigabitausbau (A11 LBesG)“, „Klimaschutzmanager (E11 TVöD)“, Energiemanager (E11 TVöD) und „Digitallotse (8 x E9a TVöD).

Bis zur abschließenden Entscheidung über die erhobenen Bedenken dürfen personalrechtliche Maßnahmen nicht ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 Landkreisordnung in Verbindung mit § 97 Gemeindeordnung

in der Zeit vom 03.07.2023 bis einschließlich 11.07.2023

im Dienstgebäude der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, Raum 232, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Es wird um vorherige Anmeldung per Telefon oder E-Mail unter 06341 940 971 oder christoph.stoeffler@suedliche-weinstrasse.de gebeten.

Landau in der Pfalz, den 06.06.2023
Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 17 Abs. 6 LKO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

[1]

Unzutreffendes streichen.

[2]

Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

[3]

Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“.

[4]

Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen.

[5]

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.

An die Stelle der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sind ab 1. Juli 2013 § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz getreten; im Übrigen gilt die genannte Landesverordnung fort.