(1) Die Benutzungsordnung gilt für alle Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses insoweit, dass diese Räume bei Veranstaltungen den Benutzern zugänglich sind.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses besteht nicht.
Die Benutzungsordnung soll die Voraussetzung schaffen, dass die jeweiligen Veranstaltungen weitgehend störungsfrei durchgeführt werden können und bei der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine pflegliche und wirtschaftliche Behandlung gesichert ist.
(1) Das Dorfgemeinschaftshaus ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rohrbach im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.
(2) Nutzungsberechtigt sind zu den Bedingungen dieser Benutzungsordnung vorrangig die Einwohner der Gemeinde sowie die Vereine, juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie in Rohrbach ihren Sitz haben vor allen übrigen Nutzern.
(3) Auswärtige Veranstalter werden für öffentliche und private Veranstaltungen ebenfalls zugelassen.
(4) Veranstaltungen der Vereine im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Ziele gehen bei zeitgleicher Antragstellung anderen Veranstaltungen vor.
(5) Private Veranstaltungen sind für folgende Zwecke zugelassen:
| • | Jahrgangsfeiern anlässlich von Jubiläen |
| • | Geburtstage ab dem 25. Lebensjahr und sonstige Familienfeiern |
| • | Firmenjubiläen |
| • | Werbeveranstaltungen zu gewerblichen Zwecken, soweit die Produktpräsentation mit dem Charakter des Dorfgemeinschaftshauses in Einklang zu bringen ist. |
Über Ausnahmen entscheidet der Ortsbürgermeister unter Beachtung der örtlichen Interessen, insbesondere des Charakters des Dorfgemeinschaftshauses als gemeinnützige Einrichtung.
(1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bedarf der Erlaubnis.
(2) Anträge auf Benutzungserlaubnis der Räumlichkeiten sind schriftlich per Vordruck an die Gemeinde zu stellen, welche auch die Belegungsliste führt.
(3) Bei der Vermietung haben die Termine des örtlichen Veranstaltungskalenders grundsätzlich Vorrang.
(4) Die Benutzungserlaubnis erteilt der Ortsbürgermeister oder sein Stellvertreter
(5) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages versichert der Nutzungsberechtigte die zurechnungsfähige Anwesenheit über den gesamten Veranstaltungszeitraum. Er trägt die Verantwortung zur Einhaltung des geltenden Rechts sowie dieser Benutzungsordnung. Eine Weiter- und Untervermietung, die Nutzung zu einem anderen als im Mietvertrag angegebenen Zweck sowie die Überlassung an Dritte ist unzulässig.
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Entgelte erhoben:
(1) Für eingetragene örtliche Vereine, Schule, Kirchen und Kindergarten sowie örtliche politische Parteien, die einem Gremium der Verbandsgemeinde angehören, ist
| a) | eine Veranstaltung pro Jahr mietfrei und nebenkostenfrei. | |
| b) | für jede weitere Veranstaltung sind Nebenkosten nach § 5b zu erstatten. |
(2) Der Übungsbetrieb ist miet- und nebenkostenfrei möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Teilnehmer überwiegend in Rohrbach wohnen oder Mitglied eines Rohrbacher Vereines sind.
(3) Örtliche Veranstaltungen kultureller und sozialer Art sind mietfrei und nebenkostenfrei
(4) Für jede weitere Veranstaltung örtlicher Vereine und private Veranstaltungen werden erhoben:
| a) Mietkosten: | ||
| private Veranstaltungen und Vereine | gewerbliche Veranstaltungen | |
| Großer Saal | 165,00 € | 310,00 € |
| Kleiner Saal | 125,00 € | 200,00 € |
| Kleiner Saal mit Laubengang | 135,00 € | 235,00 € |
| b) Nebenkosten | ||
| Sommer (01.05. – 30.09.) | Heizperiode (01.10. – 30.04.) | |
| Großer Saal | 200,00 € | 255,00 € |
| Kleiner Saal | 135,00 € | 165,00 € |
| Kleiner Saal mit Laubengang | 145,00 € | 180,00 € |
| c) Pauschale für Trauerfeiern im kleinen Saal (Miete inkl. NK) 120,00 € | ||
| d) Die Mietkosten werden pro Nutzungstag berechnet. | ||
| Ein Nutzungstag entspricht jeweils der Anmietung | |
| 1. | von 10:00 Uhr bis 10:00 Uhr des Folgetages an Freitage und Samstagen |
| 2. | von 10:00 Uhr – 02:00 Uhr des Folgetages an Sonntagen |
Jeder weitere angefangene Nutzungstag wird mit 50% der entsprechenden Mietkosten berechnet.
(5) Kostenersatz für das technische Personal
Wird für den Auf- bzw. Abbau oder sonstige Leistungen eine Hilfestellung durch das technische Personal bzw. den Hausmeister gewünscht, ist ein Lohnkostenersatz zu leisten. Der Kostenersatz beträgt 35,00 € pro Stunde.
Eine angefangene Stunde bis 30 Minuten wird als halbe Stunde abgerechnet, darüber hinaus als volle Stunde.
(6) Reinigungskosten
Die Reinigungskosten werden nach den einzelnen Veranstaltungen den Benutzern nach Bedarf in Rechnung gestellt. Der Kostensatz basiert auf den aktuellen Werten eines entsprechenden Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
(7) Kaution
Die Ortsgemeinde behält sich vor, vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Veranstaltung einen Vorschuss in Höhe des mutmaßlichen Entgelts verlangen.
Zuständig für die Übergabe der Räume ist eine von der Ortsgemeinde beauftragte Vertrauensperson. Diese verwaltet den Schlüssel und überzeugt sich von der ordnungsgemäßen Hinterlassung der Räumlichkeiten und fertigt ein Übergabe- und ein Abnahmeprotokoll an. Unregelmäßigkeiten meldet sie unverzüglich an den Ortsbürgermeister.
(1) Die Bestuhlung des großen Saales und des kleinen Saales ist durch Bestuhlungsplan verbindlich festgelegt. Dieser kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Zusätzlich sind die Bestuhlungspläne und die Benutzungsordnung im Dorfgemeinschaftshaus zur Einsicht ausgehängt. Die Höchstbesucherzahlen ergeben sich aus § 8 Absatz 3.
(2) Das Aufstellen der Tische und Stühle hat der Nutzungsberechtigte in Absprache mit dem Hausmeister vorzunehmen. Das Wegräumen und Säubern der Tische und Stühle, sowie von Bühnenaufbauten unmittelbar nach der Veranstaltung, obliegt dem Nutzungsberechtigten. In Ausnahmefällen kann der Hausmeister/die Vertrauensperson zulassen, dass das Wegräumen aufgrund von Nachveranstaltungen entfällt.
(3) Für die Garderobe übernimmt die Gemeinde als Träger keine Haftung. Sie ist grundsätzlich in eigener Regie vom Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(1) Der Nutzungsberechtigte übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus.
(2) Das Hausrecht der Gemeinde als Vermieterin ist jedoch übergeordnet und kann jederzeit von dem Ortsbürgermeister oder seinem Vertreter ausgeübt werden.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten:
| a) | Während der Veranstaltung ist für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Da bei Veranstaltungen mit Musik die Nachbarschaft in ihrem Ruhebedürfnis gestört werden kann, sind die Benutzer verpflichtet, ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Musik auf Zimmerlautstärke zu reduzieren (sofern keine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 des LImSchG vorliegt). Die gesetzlichen Sperrzeit-Bestimmungen sind zu beachten. |
| b) | Mit Möbeln, Geräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sachgerecht und pfleglich umzugehen. |
| c) | Entstandene Schäden an Möbeln oder am Inventar der Küche (Herd, Spülmaschine, Kühlschrank, Geschirr usw.) sind der Vertrauensperson bei der Rückgabe des Schlüssels anzuzeigen. Die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten trägt der Verursacher. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann trägt Kosten der Nutzungsberechtigte. |
| d) | Der Weg zu den Notausgängen ist während der Dauer der Veranstaltung freizuhalten. Für ständige zuverlässige Überwachung dieser Notausgänge ist zu sorgen. Der Eintritt Unbefugter ist zu unterbinden. |
| e) | Das Rauchen im Dorfgemeinschaftshaus ist verboten. |
| f) | Der Nutzungsberechtigte akzeptiert und beachtet die Hinweise im Benutzerhandbuch des Dorfgemeinschaftshauses Rohrbach. Ein Entsprechender Ausdruck wird ihm bei Unterschrift des Mietvertrages ausgehändigt. |
| g) | Der Nutzungsberechtigte hat alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veranstaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehören insbesondere |
| ¨ | die Einholung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die Veranstaltungen (z.B. GEMA-Genehmigung, Sperrzeitverkürzungen, Anmeldung als vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung, Ausnahmegenehmigung bei Musikveranstaltungen nach § 4 Abs. 3 LImSchG) |
| ¨ | die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen wie z. B. das Jugendschutzgesetz, Bestimmungen des Steuerrechts, des Gaststättengesetzes i. V. mit der GaststättenVO, der Lebensmittelgesetze, der Hygieneverordnung und der feuer-, sicherheits-, ordnungs- und verkehrspolizeilicher Vorschriften, Versammlungsstättenverordnung etc. |
| ¨ | die Einhaltung der Höchstbesucherzahlen; diese betragen nach brandschutztechnischer Prüfung und den genehmigten Bestuhlungsplänen |
| 1. | großer Saal | ||
| a. | Tischbestuhlung | = 210 Personen | |
| b. | Reihenbestuhlung | = 280 Personen | |
| c. | Ohne Bestuhlung (Höchstbesucherzahl) | = 480 Personen | |
| 2. | kleiner Saal | ||
| a. | Tischbestuhlung | = 54 Personen | |
| b. | Reihenbestuhlung | = 59 Personen | |
| c. | Ohne Bestuhlung (Höchstbesucherzahl) | = 146 Personen | |
| 3. | kleiner Saal mit Erweiterung Laubengang | ||
| a. | Tischbestuhlung | = 90 Personen | |
| b. | Reihenbestuhlung | = 106 Personen | |
| c. | Ohne Bestuhlung (Höchstbesucherzahl) | = 220 Personen | |
Aus brandschutztechnischen Gründen dürfen diese Besucherzahlen nicht überschritten werden.
(1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses geschieht auf eigene Gefahr Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Gemeinde als Träger nicht.
(2) Eine Haftung der Gemeinde und ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art (z. B. für Garderobe), die dem Benutzer oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte stellt die Gemeinde als Träger von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(3) Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde als Träger und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde als Träger und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde als Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Person, die den Schaden oder Verlust verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann.
(6) Die Nutzungsberechtigten haben das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe nachzuweisen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(1) Die Ortsgemeinde Rohrbach behält sich vor, im Einzelfall von dieser Benutzungsordnung abweichende Regelungen zu treffen.
(2) Zuzüglich zu sonstigen Aufwendungen, Geldbußen oder Schadenersatzleistungen hat der Mieter der Ortsgemeinde Rohrbach für Verstöße gegen diese Betreuungsordnung folgende Vertragsstrafen zu entrichten:
| a) | Verstoß gegen § 4 Nr. 5 | 500,00 € | |
| b) | Verstoß gegen die Höchstbesucherzahlen | 250,00 € | |
| c) | Verstoß gegen § 8 Absatz 3 | 200,00 € |
Veranstaltung, bei welchen gegen geltende Vorschriften oder diese Benutzungsordnung verstoßen wird, können jederzeit durch die Vermieterin abgebrochen werden. Die jeweiligen Mieter können zukünftig von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Sollten Teile dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Teile hierdurch nicht berührt. Unwirksame Vertragsteile gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommen.
Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 07.07.2022 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.