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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 25/2025
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Öffentliche Bekanntmachung

der Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Bekanntmachung vom 12.06.2025 -

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schwachgasfackel zur Behandlung von Deponiegas am Standort Deponie Edesheim, In den Wiesen 1 in 67483 Edesheim, Ortsteil/ Gemarkung 075479, Flur 0, Flurstück 10164/3 (2691/1) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Der Landkreis Südliche Weinstraße, Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft SÜW hat die Errichtung und den Betrieb einer Schwachgasfackel zur Behandlung von Deponiegas gemäß § 4 BImSchG beantragt. Die Anlage besteht aus den folgenden Aggregaten: Schwachgasfackel mit Feuerungswärmeleistung von max. 100 kW, Gasverdichter mit Förderleistung (ca. 10 - 50 m³/h), Kondensatabscheider. Sie dient der thermischen

Behandlung des in einem System aus Drainagen unter der Oberflächenabdichtung der Deponie Edesheim gefassten Gases. Diffuse Emission des Gases wird damit minimiert bzw. unterbunden.

Die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat in der ersten Stufe ergeben, dass folgende besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen:

BSR-7000-001 - Biosphärenreservat Pfälzerwald

Westlich der Deponie: BK-6714-0256-2006 Gebüsch-Brachekomplex westlich der Mülldeponie bei Roschbach

Südlich der Deponie: BT-6714-0062-2007 Hohlwege nördlich Knöringen

Südlich der Deponie: BT-6714-0064-2007Böschungshecken entlang Bahntrasse nördlich Knöringen

In der zweiten Stufe wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd kann das Vorhaben solche Umweltauswirkungen nicht haben.

Aufgrund des Standorts der Anlage und der geringen Emissionen, welche Immissionen weit unterhalb der Bagatellgrenze verursachen, werden keine erheblichen Auswirkungen auf das geographische Gebiet und die Bevölkerung erwartet. Grenzüberschreitende Auswirkungen sind auszuschließen. Gleichzeitig werden durch die Verbrennung von Deponiegas klimarelevante Mengen von Methan in weniger schädliches Kohlendioxid umgewandelt. Es wird keine neue Fläche versiegelt.

Die Deponie ist Teil des WWZ Nord, zu dem neben der Deponie auch eine das Abfallumschlags- und Behandlungszentrum gehören. Die Auswirkungen, die von der Deponiegasfackel zusätzlich ausgehen, sind im Vergleich zu den bestehenden als äußert gering einzuschätzen.

Somit wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Diese Bekanntgabe ist auch ins Internet eingestellt unter der Adresse:

https://www.uvp-verbund.de/rp

Neustadt an der Weinstraße, 04.06.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Manfred Schanzenbächer