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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 27/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67433 Neustadt a.d.W., 01.07.2024

DLR Rheinpfalz

Konrad-Adenauer-Str. 35

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 06321/671-0

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Winden - Steinweiler

Telefax: 06321/671-1250

Aktenzeichen: 41416-HA2.3.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Winden - Steinweiler

Flurbereinigungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkungen Winden, Steinweiler und Freckenfeld das

Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Winden - Steinweiler

angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung in Verbindung mit Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.

Gemarkung Winden, Flurstücke Nummern

373/4, 448/13, 478/1, 478/2, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 484/1, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 515/1, 516, 517, 518/4, 519/4, 824, 848/1, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 911, 912, 913, 914, 915, 916, 917/1, 918/1, 919/1, 921/1, 922, 923, 924, 925, 926, 927, 928, 929, 930, 931, 940/1, 959, 960, 961/1, 962/1, 963/1, 964/1, 965/1, 966/1, 967/1, 968/1, 969/1, 970/1, 971/1, 972/1, 973/4, 1203/1, 1204, 1215, 1216, 1217, 1218, 1219, 1220, 1221, 1222, 1223, 1224, 1225, 1226, 1227, 1228, 1229, 1230/1, 1230/3, 1231/1

Gemarkung Steinweiler, Flurstücke Nummern

5984/4, 5985/2, 5992, 5993, 5994, 5995, 5996, 5997, 5998, 5999, 6000

Gemarkung Freckenfeld, Flurstücke Nummern

1271, 1272, 1273, 1274, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Winden - Steinweiler

Ihr Sitz ist in Winden, Landkreis Germersheim.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dient.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte

Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Gebietskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:

  • der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 76887 Bad Bergzabern, Königstraße 61, Zimmer 305 (06343 701-311 oder -312),
  • der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, Obere Hauptstraße 2, Zimmer 3.07 (07276 501-309 oder -212),
  • der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, 76870 Kandel, Gartenstraße 8, im Foyer der Bauabteilung (07275 960 315),
  • der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, 76829 Landau, An 44 Nr. 31, Neubau 1. OG, Zimmer 2.20 (06341 143 134)
  • und der Stadtverwaltung Wörth, 76744 Wörth am Rhein, Mozartstraße 2, Zimmer 206 (07271 131 206.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte dargestellt.

Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41416 unter 4. Bekanntmachungen und 5. Karten eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 70 ha.

Das Verfahrensgebiet umfasst vorwiegend ackerbaulich genutzte Grundstücke der Gemarkungen Winden, Steinweiler und Freckenfeld und gliedert sich in zwei Teilgebiete.

Teilgebiet 1 „Ost“:

Befindet sich östlich der Ortslage Winden und nördlich der Landesstraße L548 in der Gemarkung Winden bis zum Bruchgraben in der Gemarkung Steinweiler.

Teilgebiet 2 „Süd“:

Befindet sich südlich der Ortsgemeinde Winden und südöstlich des Betriebs „Bauers Garten“ bis zur Eisenbahnlinie. Der überwiegende Teil des Teilgebietes befindet sich in der Gemarkung Winden, im südöstlichen Bereich befindet sich ein kleiner Teil in der Gemarkung Freckenfeld.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.

Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Rheinpfalz am 06.02.2024 in einer Aufklärungsversammlung in Winden eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz

  • Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und
  • Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens

sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Winden-Steinweiler wird angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung insbesondere durch die Realisierung des überregionalen Verbindungswegenetzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes zu ermöglichen und durchzuführen. Eine konfliktfreie Ausweisung eines Gewässerrandstreifens wird ermöglicht. Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung ermöglicht werden.

Durch die Optimierung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegenetzes im Rahmen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens können die wesentlichen Voraussetzungen für eine leistungs- und wettbewerbsfähige, marktorientierte und umweltschonende Landwirtschaft geschaffen und an die neuzeitlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Mit dieser vereinfachten Flurbereinigung werden Ziele verfolgt, die die strukturelle Entwicklung im Flurbereinigungsgebiet fördert:

  • Neubau zweier bituminierten Wirtschaftswege (zentrale Erschließungs- und Verbindungsweg) entsprechend dem Bedarf moderner Landmaschinen und somit Realisierung des überregionalen Verbindungswegenetzes
  • Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege
  • Konfliktfreie Ausweisung eines Gewässerrandstreifens auf der Nordseite des Erlenbachs
  • Unterstützung der naturnahen Renaturierung des Erlenbachs

Insgesamt lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung nur in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ermöglichen. Die vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG ist nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung hierzu insbesondere geeignet, da mit ihr neben der Schaffung einer zweckmäßigen Grundstücksstruktur und bedarfsgerechten Erschließung auch die Auflösung sich gegenseitiger störender Nutzungsansprüche und die Umsetzung von Infrastrukturvorhaben durchgeführt werden können. Damit ist auch die Privatnützigkeit gegeben.

Zur Umsetzung der oben aufgezählten Maßnahmen haben sich die Ortsgemeinden Winden und Steinweiler bereit erklärt, die benötigten Flächen von den Teilnehmern zu erwerben.

Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann darüber hinaus die Voraussetzungen zur Verwirklichung landespflegerischer und grünordnerischer Maßnahmen schaffen, so auch Grundlage sein für die Aktion “Mehr Grün durch Flurbereinigung”.

Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinden Winden und Steinweiler erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der Dorfentwicklung sowie bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Ortsgrundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet oder neu gestaltet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft und die erwarteten Vorteile ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweise:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez.
Knut Bauer
(Abteilungsleiter)

Ansprechpartner für das Verfahren sind:

Projektleiter

Raphael Bretscher

Tel. 06321/671-1160

Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung

Lisa Littig

Tel. 06321/671-1168

Sachgebietsleiter Bau

Gary Carosi

Tel. 06321/671-1175

Sachgebietsleiterin Landespflege

Martina Schmitt

Tel. 06321/671-1196

Sachgebietsleiterin Verwaltung

Angelika Schwamm

Tel. 06321/671-1132