der öffentlichen Ausschreibung: IT-Support an der Berufsbildenden Schule
- Bekanntmachung vom 06.07.2023 –
Öffentliche Ausschreibung
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße schreibt den
IT-Support an der Berufsbildenden Schule
im Landkreis Südliche Weinstraße am Standort Bad Bergzabern öffentlich aus.
Den vollständigen Bekanntmachungstext finden Sie im Internet unter
www.suedliche-weinstrasse.de > Aktuelles > Ausschreibungen
www.auftragsboerse.de
über die Tierseuchenrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, 76829 Landau zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 06.07.2023 (Az.: 7/182-57)
- Bekanntmachung vom 06.07.2023 -
Allgemeinverfügung
Tierseuchenrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, 76829 Landau zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 06.07.2023 (Az.: 7/182-57)
Aufgrund der §§ 1 und 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013, des § 1 Abs. 3 Landestierseuchengesetz (LTierSG) sowie §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 17.04.2014 ergeht folgende
| 1. | Das nachfolgend näher bezeichnete Gebiet wird zum Sperrbezirk erklärt: |
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| Beginn des Sperrgebiets an der Kreuzung Barbarossastraße – Bannenbergstraße. Es verläuft in einer geraden Linie nach Osten bis zu dem Punkt an dem sich die beiden Quellen des Trifelsbaches treffen. |
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| Vom Trifelsbach verläuft es in einer gedachten Linie nach Süden bis zur Gabelung der Wanderwege Richtung Fehrlenberg am Parkplatz Ahlmühle. Im weiteren Verlauf folgt das Sperrgebiet in einer geraden Linie zum Wetterberg. Von dort aus geht es in einer geraden Linie nach Westen zur Hütte am hohen Markstein. Das Sperrgebiet verläuft von der Hütte am hohen Markstein nach Nord Westen zur Kletterhütte. Es nimmt seinen weiteren Verlauf von der Kletterhütte in einer gedachten Linie bis zur Abzweigung der Himmelsleiter in der Straße Steimertal in Annweiler. Von dort schließt sich das Sperrgebiet nach Osten zur Kreuzung Barbarossastraße –Bannenbergstraße an. |
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| Details sind der beigefügten Karte zu entnehmen. Diese ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. |
| 2. | Für den Sperrbezirk gilt: |
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| a) | Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes der Bienenstände unverzüglich bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau anzuzeigen. |
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| b) | Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. |
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| Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn im Rahmen der ersten Untersuchung keine Faulbrutsymptome festgestellt und Futterproben entnommen wurden, deren Ergebnis unbedenklich war. |
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| c) | Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden. |
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| d) | Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. |
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| e) | Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. |
| 3. | Die o.g. Vorschrift Nr. 2 d findet keine Anwendung auf: |
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| 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und |
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| 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. |
Hinweise:
| 1. | Zuwiderhandlungen gegen diese tierseuchenrechtliche Verfügung können nach § 26 der Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25 000,00 € geahndet werden. |
| 2. | Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt wurde. |
| 3. | Diese Anordnung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. |
| 4. | Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat gem. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung. |
Begründung:
Am 04.07.2023 wurde an einem Bienenstand, der sich in der Ortsgemeinde Annweiler befindet, die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.
Die Amerikanische Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, die durch lebende und unbelebte Vektoren übertragen werden und dadurch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen führen können.
Die Gefährlichkeit dieser Bienenseuche erfordert strenge Schutzmaßnahmen.
Mit der Ausweisung eines Sperrbezirkes und den unter Ziffer 2 a bis e angeordneten Schutzmaßnahmen soll eine Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.