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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung​​​​​​​ in der Ortsgemeinde Herxheim

§ 1 Einrichtung der Kinder- und Jugendvertretung

In der Ortsgemeinde Herxheim wird gem. den Bestimmungen der GemO eine Kinder- und Jugendvertretung eingerichtet. Die Jugendvertretung erhält die Bezeichnung „Kinder- und Jugendwerkstatt“.

§ 2 Aufgaben der Kinder- und Jugendvertretung

(1) Die Kinder- und Jugendvertretung vertritt die Interessen und Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 12 bis 21 Jahren.

Dies tut sie durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Ortsgemeinde Herxheim und des Ortsteil Haynas.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird die Kinder- und Jugendvertretung zu allen Anträgen, die die Kinder und Jugendlichen unmittelbar berühren, vorab informiert und kann auf Wunsch der Vertretung und/oder der Gremien gehört werden. Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die die jungen Einwohnerinnen und Einwohner unmittelbar betreffen, soll die Jugendvertretung rechtzeitig informiert werden.

(3) Die Kinder- und Jugendvertretung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, sich mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut zu machen und das Interesse an kommunalen Entscheidungsprozessen fördern. Sie trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen, eine kinderfreundliche Umwelt zu erhalten und zu fördern.

(4) Der Vertretung obliegt außerdem die Anregung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

(5) Die Kinder- und Jugendvertretung erstellt zum Jahresende oder nach Aufforderung der Gremien auch während der Amtszeit einen Bericht über die Tätigkeiten und gibt ihn dem Gemeinderat zur Kenntnis.

§ 3 Mitgliedschaft in der Kinder- und Jugendvertretung

(1) Jeder junge Mensch zwischen 12 und 21 Jahren, der wohnhaft in der Ortsgemeinde Herxheim oder dem Ortsteil Hayna ist, hat das Recht auf Mitwirkung in der Kinder- und Jugendvertretung der Gemeinde Herxheim.

(2) Ein Beitritt zur Kinder- und Jugendvertretung ist über eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde Herxheim möglich.

Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich, erfolgt zudem automatisch mit Vollendung des 22. Lebensjahres. Davon unberührt ist die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3) Neben den eingeschriebenen Mitgliedern ist es möglich als beratendes Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung beizuwohnen.

Beratende Mitglieder können junge Menschen sein, die zwischen 12 und 21 Jahre sind, zwar nicht wohnhaft in der Ortsgemeinde Herxheim sind, hier jedoch ihren Lebensmittelpunkt haben.

(4) Ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung, das im Laufe seiner Mitgliedschaft den Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Herxheim aufgibt, scheidet als Mitglied aus. Es ist weiterhin möglich, der Kinder- und Jugendvertretung als beratendes Mitglied beizuwohnen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 4 erfüllt sind.

§ 4 Ausschluss aus der Kinder- und Jugendvertretung

(1) Durch Beschluss der Kinder- und Jugendvertretung ist ein Mitglied bei grober Ungebühr oder bei Nichtachtung der Menschenrechte aus der Vertretung auszuschließen.

(2) Im Übrigen ist § 31 GemO entsprechend anzuwenden (Ausschluss bei rechtskräftigem Strafurteil).

§ 5 Vollversammlung der Kinder- und Jugendvertretung

(1) Mindestens zwei Mal jährlich ist durch den Vorstand der Kinder- und Jugendvertretung eine Vollversammlung einzuberufen. Eingeladen werden alle Mitglieder sowie beratende Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung.

(2) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung werden schriftlich oder elektronisch mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vier volle Kalendertage vorab eingeladen.

(3) Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich

(4) Der Vollversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes der Kinder- und Jugendvertretung sowie die Beschlussfassung über Anträge, die seitens des Vorstandes oder von der Mehrheit der Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung eingebracht werden.

(5) Beschlüsse und Anträge werden über einfache Mehrheit beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Jede Sitzung wird schriftlich protokolliert, von dem Vorstand unterzeichnet, der Verbandsgemeindeverwaltung, den kommunalen Gremien und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

(7) Die/Der Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister sowie die Fraktionsvorsitzenden der einzelnen im Ortsgemeinderat vertretenen Fraktionen sind zu der Vollversammlung einzuladen.

§ 6 Wahl eines Vorstandes und dessen Aufgaben

(1) Die Vollversammlung der Kinder- und Jugendvertretung wählt jährlich einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus mindestens drei Beisitzern.

(2) Gewählt werden kann, wer eingeschriebenes Mitglied und zwischen 14 und 21 Jahren ist. Die Legislaturperiode beträgt ein Jahr.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einberufung der Treffen der Kinder- und Jugendwerkstatt, sortiert die Themen, pflegt Kontakte zur Verwaltung und Politik und formuliert Schriftsätze wie beispielsweise Anträge und Stellungnahmen.

(4) Der Vorstand ist zuständig für die fristgerechte Einladung der Mitglieder und den Kontakt zur Verbandsgemeindeverwaltung.

(5) Dem Vorstand mit beratender Stimme stehen die Sprecherinnen und Sprecher der gebildeten Arbeitsgruppen zur Seite.

(6) Solange keine Wahl des Vorstandes erfolgt ist, führt der/die Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister den Vorsitz.

(7) Die Ortsbürgermeisterin/Der Ortsbürgermeister sowie die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat vertretenen Fraktionen können bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis der/des Vorsitzenden.

(8) Zu jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Aus der Niederschrift sollen sich mindestens der Tagungsort, die Tagungszeit, die anwesenden Vorstandsmitglieder sowie die zu beratenden Tagesordnungspunkte und deren Beschlüsse ergeben.

(9) Die angefertigten Niederschriften sind der Verbandsgemeindeverwaltung sowie der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister zur Kenntnis zu geben.

§ 7 Arbeitsgruppen des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann selbstverwaltend bis zu fünf themenspezifische Arbeitsgruppe bilden. Jede Arbeitsgruppe wählt eine/n Sprecherin/Sprecher.

(2) Das Mindestalter zur Übernahme einer Position im Vorstand ist 14 Jahre.

(3) Sollte es keine Arbeitsgruppen geben oder sich diese auflösen scheiden die Sprecherinnen und Sprecher aus dem Vorstand aus.

§ 8 Mitglied im Ausschuss für Jugend und Sport

(1) Zwei Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung sind beratende Mitglieder im Ausschuss für Jugend und Sport der Ortsgemeinde.

(2) Gewählt wird diese Person über die Vollversammlung der Kinder- und Jugendvertretung.

§ 9 Verhältnis zur Verbandsgemeindeverwaltung

Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die Kinder- und Jugendvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Bei Bedarf kann die Jugendvertretung dem Ortsgemeinderat eine Änderung dieser Satzung vorschlagen.

§ 10 Verfahren

Die Bestimmungen der jeweils geltenden Geschäftsordnung der Ortsgemeinderäte finden entsprechende Anwendung.

Herxheim, den 04.07.2025
Koch, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 04.07.2025
Koch, Ortsbürgermeister