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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung zum „Plätzelfeschd“ vom 15.-17. August 2025

Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236),

erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung

1.

Anlässlich des „Plätzelfeschd’es“ in Herxheim ist es verboten,

• am Freitag, 15. August 2025 ab 16 Uhr bis Samstag, 16. August 2025, 2 Uhr,

• am Samstag, 16. August 2025 ab 15 Uhr bis Sonntag, 17. August 2025, 2 Uhr und

• am Sonntag, 17. August 2025 ab 9 Uhr bis 20 Uhr,

im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum, Glasgetränkebehältnisse (Flaschen, Gläser) mitzuführen oder alkoholhaltige Getränke auch in anderen Behältnissen mitzuführen und/oder zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:

• Luitpoldstraße (südlich Einmündung Kettelerstraße)

• Parkplatz Zentrale Sportanlage

• Bolzplatz Zentrale Sportanlage

• Ortsrandstraße Süd-West

• Radweg Herxheim-Hayna

• Parkplatz Luitpoldplatz

• St. Christophorusstraße (bis Einmündung Siedlungsstraße)

• Parkplatz St. Christophorusstraße (bei Edeka)

• Hatzenbühler Straße (bis Parkplatz Trimm-Dich-Pfad)

2.

Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen auf dem Luitpoldplatz in Herxheim.

3.

Ferner ist ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 1 das Mitführen von geschlossenen Glasgebinden oder alkoholhaltigen Getränken durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

4.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten Glasgetränkebehältnisse (Flaschen, Gläser) oder alkoholhaltigen Getränke und deren sofortige Verwertung angedroht.

5.

Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.

6.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

7.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung:

Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Begründung nicht notwendig, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Raum 1.04, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung wurde auch im Internet unter www.vg-herxheim.de veröffentlicht.

Herxheim, den 07.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Christian Sommer
Bürgermeister