Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 4 Satz 2 Nr. 4 der Betriebssatzung am 28.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2025 im Erfolgsplan | |
| in den Erträgen auf | 1.438.540 € |
| in den Aufwendungen auf | 1.438.540 € |
| und im Vermögensplan | |
| in den Einnahmen auf | 449.950 € |
| in den Ausgaben auf | 449.950 € |
| festgesetzt. | |
| Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2026 im Erfolgsplan | |
| in den Erträgen auf | 1.460.940 € |
| in den Aufwendungen auf | 1.460.940 € |
| und im Vermögensplan | |
| in den Einnahmen auf | 1.086.350 € |
| in den Ausgaben auf | 1.086.350 € |
| festgesetzt. | |
| Es werden festgesetzt: | |
| für das Wirtschaftsjahr 2025 | |
| 1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| 3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 € |
| Es werden festgesetzt: | |
| für das Wirtschaftsjahr 2026 | |
| 1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 € |
| 2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 € |
| 3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.05.2025 vorgelegt worden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier hat mit Schreiben vom 04.06.2025 mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.07.2025 bis 25.07.2025 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr (Montag bis Freitag), außerdem dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, im Rathaus Rülzheim, Außenstelle Mittlere Ortsstraße 106, 76761 Rülzheim in Zimmer 22 öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.