Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der geschlechtsspezifischen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
(1) Die vorliegende Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Herxheimweyher (nachfolgend Betreiberin genannt) gilt für alle Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses, die bei Veranstaltungen den Benutzern zugänglich sind.
(2) Gegenüber Unternehmen und gewerblichen Veranstaltern, die bereits Kunde der Betreiberin waren, gilt die Benutzungsordnung als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Kunden oder Veranstalter nicht nochmals mit einem Veranstaltungsvertrag zugesandt wird.
(3) Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Veranstalters gelten nicht, sofern sie von der Betreiberin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Werden von der vorliegenden Benutzungsordnung abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese schriftlich zu erfolgen. Diese Vereinbarungen haben stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der Benutzungsordnung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses besteht nicht.
Die Benutzungsordnung soll die Voraussetzungen schaffen, dass die jeweiligen Veranstaltungen weitgehend störungsfrei durchgeführt werden können und bei der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine pflegliche und wirtschaftliche Behandlung gesichert ist.
(1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bedarf der Erlaubnis.
(2) Anträge auf Benutzungserlaubnis der Räumlichkeiten sind an den Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten zu stellen, der auch die Belegungsliste führt.
(3) Bei der Vermietung haben die Termine des örtlichen Veranstaltungskalenders grundsätzlich Vorrang.
(4) Die Benutzungserlaubnis erteilt für jeden Einzelfall der Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigter. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Wenn das Dorfgemeinschaftshaus geschlossen werden muss, zum Beispiel wegen höherer Gewalt, Defekt oder Renovierung, hat der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Sobald seitens des Nutzungsberechtigten absehbar ist oder frühzeitig feststeht, dass eine angemeldete Veranstaltung nicht stattfinden wird, hat der Nutzungsberechtigte die Ortsgemeinde hierüber unverzüglich zu unterrichten, um die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung offenzuhalten. Sofern von Seiten des Nutzungsberechtigten erst innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Termin die Absage mitgeteilt wird, erhebt die Ortsgemeinde eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Mietkosten. In Härtefällen entscheidet der Ortsbürgermeister über die Erhebung der Entschädigung.
Das Dorfgemeinschaftshaus steht grundsätzlich allen Interessierten zur Verfügung. Es dient jedoch in erster Linie der Stärkung des gemeinschaftlichen Lebens in unserer Ortsgemeinde. Es wird aus gemeindeeigenen Mitteln finanziert und unterhalten. Es soll die lokale Gemeinschaft durch seinen infrastrukturellen Beitrag fördern. Erfahrungsgemäß sind Buchung, Betreuung und Koordination bei auswärtigen Mietern in der Regel deutlich aufwändiger, zum Beispiel durch zusätzliche Absprachen oder Besichtigungen. Aus diesen Sachgründen wird für auswärtige Mieter ein höherer, dem Aufwand entsprechender Satz berechnet, wohingegen für Einwohner der Ortsgemeinde die regulären Mietkosten gelten.
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden daher folgende Entgelte erhoben:
(1) Für eingetragene örtliche Vereine mit Tätigkeitsschwerpunkt in Herxheimweyher sind 2 Veranstaltungen pro Jahr mietfrei.
(2) Örtliche Veranstaltungen kultureller und sozialer Art sind mietfrei.
(3) Nebenkosten sind bei allen Veranstaltungen zu erstatten.
(4) Für jede weitere Veranstaltung werden folgende Entgelte erhoben:
Mietkosten für Einwohner und eingetragene örtliche Vereine 150,00 Euro,
für auswärtige und gewerbliche Veranstaltungen 250,00 Euro.
Nebenkosten:
Grundkostenpauschale Sommer, Mai bis September, 110,00 Euro; Grundkostenpauschale Winter, Oktober bis April, 145,00 Euro;
Reinigungskosten werden dem Nutzungsberechtigten nach den einzelnen Veranstaltungen voll in Rechnung gestellt. Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Kostenrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres.
(5) Das Dorfgemeinschaftshaus wird zu Trauerfeiern von Einwohnern mietfrei überlassen. Die Nebenkosten sind zu erstatten.
(6) Die Ortsgemeinde Herxheimweyher behält sich vor, vom Nutzungsberechtigten vor Beginn der Veranstaltung einen Vorschuss in Höhe des mutmaßlichen Entgelts zu verlangen.
(7) Die Mietkosten werden pro Nutzungstag berechnet. Ein Nutzungstag entspricht jeweils der Anmietung von 10 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen von 10 Uhr bis 24 Uhr. Angrenzende für die Veranstaltung reservierte Nutzungstage werden jeweils mit 50 Prozent der entsprechenden Mietkosten berechnet, zuzüglich voller Nebenkosten. Werden die angrenzenden Nutzungstage nur zum Auf- oder Abbau genutzt, werden für diese keine Nebenkosten berechnet. Bei Einigung mit dem vorhergehenden oder nachfolgenden Nutzer sowie dem Bevollmächtigten für Übergabe und Abnahme sind kurz vor der Veranstaltung hiervon abweichende Zeiten vereinbar.
(1) Der Übungsbetrieb beziehungsweise die regelmäßige Nutzung ist nach Benutzungserlaubnis durch den Ortsbürgermeister möglich. Die Benutzungserlaubnis kann ohne Angabe von Gründen verweigert und jederzeit aufgekündigt werden.
(2) Örtliche Veranstaltungen haben Vorrang, auch bei kurzfristiger Terminierung. Für den Übungsbetrieb darf in der Halle kein Material deponiert werden. Die Halle ist nach jeder Nutzung besenrein zu hinterlassen. Bei Verunreinigungen, die über die übliche Hallennutzung hinausgehen, werden zusätzlich Reinigungskosten in Rechnung gestellt, zum Beispiel bei Schneematsch oder ausgelaufenen Getränken.
(3) Die Kosten des Übungsbetriebes oder der regelmäßigen Nutzung werden pro angefangener Zeitstunde zuzüglich bei Bedarf anfallender Reinigungskosten berechnet: Eingetragener Verein, nur für Vereinsmitglieder, Sommer 15 Euro, Winter 20 Euro; eingetragener Verein, auch für Nichtmitglieder, Sommer 20 Euro, Winter 25 Euro; gewerbliche Nutzung, Sommer 30 Euro, Winter 35 Euro.
(4) Eine Sonderregelung für regelmäßige örtliche Nutzer ist nach Vereinbarung mit dem Ortsbürgermeister möglich.
(1) Der Nutzungsberechtigte übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus.
(2) Das Hausrecht der Gemeinde als Vermieterin ist jedoch übergeordnet und kann jederzeit vom Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten: Während der Veranstaltung ist für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die Möbel, Geräte und sonstigen Einrichtungsgegenstände sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Die Räume sind im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie sie übernommen wurden. Der Nutzungsberechtigte ist für eine besenreine Reinigung verantwortlich. Die Endreinigung wird von einer von der Ortsgemeinde beauftragten Raumpflegerin ausgeführt und die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten nach Zeitaufwand zu erstatten. Nach Benutzung der Küche ist diese gründlich zu reinigen. Zerbrochenes oder abhandengekommenes Geschirr, Besteck und Gläser sind zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Entstandene Schäden und Verluste im gesamten Innen- und Außenbereich des Dorfgemeinschaftshauses sowie an Möbeln und Inventar sind dem Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten bei der Rückgabe des Schlüssels anzuzeigen. Die Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungskosten trägt der Verursacher. Sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten. Nach Beendigung der Veranstaltung sind Fenster und Türen zu verschließen, der angefallene Müll zu entsorgen, die Beleuchtung auszuschalten und die Heizung herunterzudrehen. Auf- und Abbau der benötigten Tische und Stühle ist Aufgabe des Veranstalters. Der Abbau hat so zu erfolgen, dass alle Tische und Stühle wieder ordnungsgemäß im Saal verräumt werden. Insbesondere sind die Notausgänge freizuhalten. Es sind jeweils 8 Stühle aufeinander zu stapeln. Um bei Veranstaltungen mit Musik die Nachbarschaft in ihrem Ruhebedürfnis nicht zu stören, sind die Benutzer verpflichtet, ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Musik auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Die gesetzlichen Sperrzeitbestimmungen sind zu beachten. Das Rauchen im Dorfgemeinschaftshaus ist verboten. Zum Rauchen ist der Vorplatz im Eingangsbereich zu benutzen; dort ist insbesondere abends und in der Nacht auf ruhiges Verhalten zu achten, um die Nachbarschaft nicht zu stören. Das Abbrennen von Feuerwerk ist sowohl im Dorfgemeinschaftshaus als auch im Umfeld des Dorfgemeinschaftshauses verboten. Ballsport, Rollsport, Radsport, Flugobjekte und Fahrzeuge sind nicht zugelassen. Notausgänge und Fluchtwege sind stets freizuhalten. Für ständige zuverlässige Überwachung der Notausgänge ist zu sorgen. Der Eintritt Unbefugter ist zu unterbinden. Das Anbringen von Klebestreifen, Reisbrettstiften, Nägeln, Schrauben und Ähnlichem ist untersagt. Das Gelände der angrenzenden Kindertagesstätte darf nur im Notfall zu Fluchtzwecken betreten werden. Der Nutzungsberechtigte hat alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veranstaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Einholung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die Veranstaltungen, zum Beispiel GEMA-Genehmigung, Sperrzeitverkürzungen, Anmeldung als vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung, Ausnahmegenehmigung bei Musikveranstaltungen nach § 4 Abs. 3 LImSchG, sowie die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen wie zum Beispiel das Jugendschutzgesetz, Bestimmungen des Steuerrechts, des Gaststättengesetzes in Verbindung mit der Gaststättenverordnung, der Lebensmittelgesetze, der Hygieneverordnung und der feuer-, sicherheits-, ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften. Die maximal zugelassene Personenzahl im gesamten Gebäude ist stets einzuhalten: bei Bestuhlung, Tischnutzung oder Messeaufbauten 100 Personen, ansonsten 199 Personen.
(1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Eine Haftung der Gemeinde und ihrer Bediensteten für Schäden und Verluste jeder Art, zum Beispiel für Garderobe, die dem Benutzer oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Ansprüche, die einem Dritten anlässlich des Besuches seiner Veranstaltung zustehen können.
Sollten Teile dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Teile hierdurch nicht berührt. Unwirksame Vertragsteile gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommen.
Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.06.2026 in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 17.12.2019 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.