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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil
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Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Gemäß einer Bekanntmachung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger müssen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Mindestabstände zu Flächen eingehalten werden, die von unbeteiligten Personen genutzt werden. Die Mindestabstände betragen zwei Meter bei der Behandlung von Flächenkulturen und fünf Meter bei der Behandlung von Raumkulturen.

Die Mindestabstände gelten für die Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln. Entscheidend ist dabei die Ausrichtung der Düsen: Bei der Anwendung senkrecht nach unten beträgt der Abstand mindestens 2 m. Das gilt z. B. auch für die Anwendung von Herbiziden in Obstkulturen und im Weinbau. Bei seitwärts gerichteter Anwendung beträgt der Mindestabstand 5 m.

Zuständig für Kontrollen im Pflanzenschutz sind die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes. Bei Verdacht auf einen möglichen Verstoß gegen die Mindestabstandsregelungen wenden Sie sich bitte an die für Ihr Bundesland benannte Behörde. Ihre Mitteilung sollten Sie durch Bilder, Videomitschnitte oder sonstige Beobachtungen unterstützen. Die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes können im Einzelfall prüfen, ob ein Anwender gegen rechtliche Vorschriften verstößt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft

und Weinbau Rheinland-Pfalz

Postfach 3269, 55022 Mainz

Stiftsstraße 9, 55116 Mainz

Telefon: 06131 / 16-0

Telefax: 06131 / 16-2100

E-Mail: poststelle@mwvlw.rlp.de

www.mwvlw.rlp.de

oder an

Die Pflanzenschutzdienste in Rheinland-Pfalz:

https://www.pflanzenschutz.rlp.de