Der Kreistag hat aufgrund
der §§ 11b, 12, 17, 18, 20, 25, 27, 27a, 37, 38, 41, 44 und 49a -c der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Art.3 des Landesgesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S.133), der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKO DVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 der Landesverordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379), der Ziff. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 17. Januar 2017, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2017, der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 29. August 2023 (GVBl. S. 241), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 410), und des § 25 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Art. 11 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße.
Über die öffentliche Bekanntmachung im Sinne Satz 1 wird im Internet unter der Adresse www.suedliche-weinstrasse.de informiert.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs.1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist, und diese Rechtsvorschrift hierfür keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Abs.2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Kreisausschuss hat 12 Mitglieder.
(2) Der Kreistag bildet neben dem Kreisausschuss folgende Ausschüsse:
| 1. | den Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Weinbau und Landwirtschaft |
| 3. | den Werksausschuss für den Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft |
| 4. | den Ausschuss für den Öffentlichen Personennahverkehr |
| 5. | den Ausschuss für die Kreismusikschule |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Werkausschuss für den Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft hat 12 und der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Weinbau und Landwirtschaft hat 14 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(4) Die Bildung weiterer Ausschüsse bleibt dem Kreistag vorbehalten. Die Zahl der Mitglieder dieser weiteren Ausschüsse wird vom Kreistag festgesetzt.
(5) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse.
(1) Folgende Aufgaben des Kreistags werden zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen:
| 1. | die Ermächtigung der Verwaltung zur Durchführung von Vergabeverfahren und zur Zuschlagserteilung an den wirtschaftlichsten Bieter bei einem geschätzten Auftragswert über 50.000 (brutto), die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplanes, soweit nicht ein sonstiger Ausschuss vom Kreistag damit beauftragt ist oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist; |
| 2. | die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 58 Abs. 3 LKO; |
| 3. | die Zustimmung zur Ernennung der Kreisbeamten des dritten Einstiegsamtes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; |
| 4. | die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 5. | die Zustimmung zur Herausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 6. | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen / Auszahlungen bis zu 100.000 €; |
| 7. | die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und den leitenden staatlichen Beamten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €; |
| 8. | die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Landkreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben ab einer Wertgrenze von 50.000 € bis zu einer Wertgrenze von 200.000 € |
| 9. | die Festlegung von Richtlinien über die Art und Form der Zuschussgewährung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, |
| 10. | die Aufgaben als oberste Dienstbehörde gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG). |
(2) Dem Kreisausschuss obliegt die Vorberatung der Beschlüsse des Kreistags, soweit die Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich des Werkausschusses für den Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft fällt.
(3) Dem Kreisausschuss wird die Beschlussfassung über unbefristete Niederschlagungen und Erlässe von Forderungen im Einzelfall über der Erheblichkeitsgrenze in Höhe von 2.000 € übertragen. Abweichend von Satz 1 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss die Beschlussfassung über unbefristete Niederschlagungen von Forderungen des Jobcenters über der Erheblichkeitsgrenze in Höhe von 50.000 Euro im Einzelfall sowie Erlässe von Forderungen des Jobcenters über der Erheblichkeitsgrenze in Höhe von 15.000 Euro im Einzelfall übertragen.
(4) Der Kreistag kann unter Beachtung des § 25 Abs. 2 der Landkreisordnung die Beschlussfassung auch über sonstige Aufgaben Ausschüssen übertragen; seine Rechte nach § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung bleiben unberührt.
Auf den Landrat wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Kreises, die Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €, |
| 2. | die Ermächtigung der Verwaltung zur Durchführung von Vergabeverfahren und zur Zuschlagserteilung an den wirtschaftlichsten Bieter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € (brutto), |
| 3. | die Entscheidung über die Aufnahme der im Rahmen des Haushaltsvollzugs notwendigen Einzelkreditaufnahmen und Umschuldungen von Investitionskrediten (insbesondere Festlegung der Kreditkonditionen etc.) sowie ergänzende Vereinbarungen. |
(1) Der Landkreis hat drei Kreisbeigeordnete. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für die Verwaltung des Kreises werden 4 Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Kreistagsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Kreistagssitzungen dienen, erhalten die Kreistagsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 € für maximal 10 Sitzungen pro Jahr sowie eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3, 6 und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 120 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Kreistagsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Kreistagssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort nicht erstattet.
(4) Neben einer Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Antrag wird der glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 66 € je Sitzung. Personen, die über ein Erwerbseinkommen nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend dem Höchstsatz nach Satz 1. Unbezahlte Versorgungs- und/oder Erziehungsarbeit wird auf glaubhafte schriftliche Versicherung bis zu einem Höchstbetrag von 50 € je Sitzung ersetzt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Kreistagsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tage wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Die Vorsitzenden der im Kreistag gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung.
(8) Die Kreistagsfraktionen erhalten zur Deckung ihrer allgemeinen Kosten einen monatlichen Grundbetrag von 66 € sowie für jedes Mitglied eine monatliche Entschädigung von 18 €.
(1) Mitglieder der Ausschüsse des Kreistags erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €, dieses erhöht sich für den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses um 50 %.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte, zu deren Kostentragung der Landkreis verpflichtet ist, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Neben dem Sitzungsgeld werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort für öffentliche Verkehrsmittel erstattet, soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt Fahrgeldvergütung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Landrats eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1
KomAEVO zuzüglich 10 % entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 2 KomAEVO. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des monatlichen Höchstsatzes gem. § 15 Abs. 3 KomAEVO..
(3 Der Durchschnittssatz für den Ersatz von Verdienstausfall bzw. Nachteilsausgleich nach Maßgabe des §§ 4 Abs. 3 und 8 Abs. 3 der Landesverordnung für die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter beträgt bis zu 30 Euro pro angefangene Stunde.
Im Hinblick auf die ehrenamtliche Eigenschaft der Kreisbeigeordnetenstellen wird die Anwendung des Durchschnittssatzes auf 10 Stunden pro Woche (Durchschnitt Kalenderjahr) begrenzt.
Der Landrat erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages.
im Bereich Brand- und Katastrophenschutz
(1) Die Entschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, seiner ehrenamtlichen Stellvertreter, des ehrenamtlichen Leiters der Kreisausbildung, der ehrenamtlichen Mitwirkenden in der Kreisausbildung, des ehrenamtlichen Kreisjugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes, der ehrenamtlichen Beauftragten in den KatS-Einheiten, die Prüf-, Wartungs- und Logistiktätigkeiten für KatS-Material außerhalb des Einsatzes verrichten (ehrenamtliche Gerätewarte), der ehrenamtlichen Alarm- und Einsatzplaner, der Ehrenamtlichen zur Bedienung, Wartung und Pflege der Funk- und Kommunikationstechnik, der ehrenamtlichen Einheitsführer von Katastrophenschutzeinheiten, der ehrenamtlichen Beauftragten des Ersthelfersystems sowie der ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter erfolgt nach den Bestimmungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Landkreis Südliche Weinstraße hat zum 01.10.2017 einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur eingestellt. Er hat einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreter, die jeweils permanent einen Teil der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnehmen. Die Vergütung des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs erfolgt gemäß Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt bemisst: 50 v. H. der Pauschale eines ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, berechnet mit dem Höchstsatz des Grundbetrags nach § 8 Abs. 1 FwEVO und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit sowie im Kreisgebiet aufgestellte angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr in Höhe des in § 8 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes. Bei Abwesenheits- oder Krankheitsvertretung erhöht sich die Aufwandsentschädigung für den Vertretungszeitraum auf 100 v. H. der Pauschale eines ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, berechnet mit dem Höchstsatz des Grundbetrags nach § 8 Abs. 1 FwEVO und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit sowie im Kreisgebiet aufgestellte angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr in Höhe des in § 8 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(4) Der ehrenamtliche Leiter der Kreisausbildung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Mindest-Grundbetrags des Wehrleiters einer Verbandsgemeinde nach § 10 Abs. 1 FwEVO.
(5) Die ehrenamtlichen Ausbildenden und Mitwirkenden der Kreisausbildung erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in § 11 Abs. 1 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(6) Der ehrenamtliche Kreisjugendfeuerwehrwart und die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe des in § 11 Abs. 2 und Abs. 6 der FwEVO ausgewiesenen Mindestbetrages und einen Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr in Höhe des in § 11 Abs. 2 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(7) Die ehrenamtlichen Alarm- und Einsatzplaner sowie die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Funk- und Kommunikationstechnik erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in § 11 Abs. 1 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(8) Die ehrenamtlichen Einheitsführer der Katastrophenschutzeinheiten Katastrophenschutzzug, Schnelleinsatzgruppe Verpflegung, Einsatznachsorgeteam, RHOT VII sowie der interkommunalen Katastrophenschutzeinheiten Information und Kommunikation, Technische Einsatzleitung, B-Raum-Führung, Schnelleinsatzgruppe und Gefahrstoffzug erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrags des Wehrführers nach § 10 Abs. 2 FwEVO.
9) Die ehrenamtlichen Beauftragten in den KatS-Einheiten, die Prüf-, Wartungs- und Logistiktätigkeiten für KatS-Material außerhalb des Einsatzes verrichten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mittelbetrags eines ehrenamtlichen Gerätewarts nach § 11 Abs. 4 FwEVO.
(10) Die ehrenamtlichen Beauftragten des Ersthelfersystems erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Höchstbetrages eines ehrenamtlichen Gerätewarts nach § 11 Abs. 5 FwEVO.
(11) Die ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 v. H. des Höchstbetrags eines Wehrführers nach § 10 Abs. 2 FwEVO sowie eine Aufwandsentschädigung für jede angefangene halbe Einsatzstunde in Höhe von 50 v. H. des in § 11 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(12) Ehrenamtliche Angehörige der kreiseigenen und gemeinsamen Katastrophenschutzeinheiten, die für Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes (Alarmstufen 4 und 5 sowie Unterstützung/Amtshilfe für die Verbandsgemeinden in den Alarmstufen 2 und 3 nach Feuerwehrverordnung und Führungsdienstrichtlinie RLP) herangezogen worden sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung für jede angefangene halbe Einsatzstunde in Höhe von 21 v. H. des in § 11 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
Angehörige der Feuerwehren und Hilfsorganisationen im Landkreis SÜW sowie der Stadt Landau, die für einen Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung für jede angefangene halbe Einsatzstunde in Höhe von 21 v. H. des in § 11 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
Einsatzkräfte auf Bereitschaft erhalten eine Aufwandsentschädigung je halbe Stunde, solange keine abweichende Bereitschaftsdauer durch den Einsatzleiter angeordnet wurde.
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird vom Führer der Katastrophenschutzeinheit bzw. Einsatzleiter durch Einreichen des Einsatzberichtes sowie der Personalauflistung innerhalb 6 Wochen nach Einsatzende beantragt. Jede Einsatzkraft kann für einen Einsatz jeweils nur bei einem Aufgabenträger die Ausbezahlung einer Aufwandsentschädigung geltend machen. Der Anspruch auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung erlischt, wenn der Antrag sowie alle notwendigen persönlichen Angaben der jeweiligen Einsatzkräfte nicht spätestens zum 15. Februar des Folgejahres des Einsatzes bei der abrechnenden Stelle vorliegen.
Kostenträger für die Aufwandsentschädigungen ist der Landkreis SÜW oder die Stadt Landau, abhängig von der Gemarkung der Einsatzstelle.
Auf Antrag der Einsatzkraft kann die Auszahlung der Aufwandsentschädigung in Gesamthöhe je Einsatz auch an einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Einrichtung ausbezahlt werden.
(13) Ehrenamtlichen Einsatzkräfte, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird nach § 13 Abs. 7 LBKG der Verdienstausfall, der ihnen durch die Ausübung feuerwehrdienstlicher Tätigkeiten entsteht, auf schriftlichen Antrag ersetzt. Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft versicherte, nicht nachholbare Arbeitszeit. Der Stundensatz entspricht dem 2,5-fachen des zum Einsatzzeitpunkt gültigen Mindestlohns.
Sonstige Helferinnen und Helfer, die für einen Einsatz im Namen des Landkreises SÜW herangezogen oder verpflichtet worden sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,25 € je angefangener halber Stunde.
Kostenträger ist hierfür die anfordernde Abteilung der Kreisverwaltung SÜW. Unberührt bleiben hierbei bereits bestehende Regelungen.
(1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 355,00 €. Analog zu § 18 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27.11.1997, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.09.2021 verändert sich der vorgenannte Betrag um den gleichen Hundertsatz wie die in § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO bezeichneten Sätze.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Die Patientenfürsprecher erhalten als Ersatz für bare Auslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung in Höhe von monatlich 93 € je angefangenen 200 Betten des jeweiligen Krankenhauses.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises Südliche Weinstraße vom 24.06.2019 (Fassung vom 27.03.2023) sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.