Aufgrund des § 24 GemO in Verbindung mit § 25 GrStG und § 16 GewStG in der jeweils gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat Rohrbach in seiner Sitzung am 19.12.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A): — 345 %
b) für Grundstücke (Grundsteuer B): — 465 %
2. Gewerbesteuer: — 380 %
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 27.06.2022 außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.