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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Untere Hauptstraße 126-128“ der Ortsgemeinde Herxheim gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Herxheim hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am 07.12.2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Untere Hauptstraße 126-128“ mit den Textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 10 BauGB in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a i.V.m § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB) erfolgt.

Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in dem nachfolgenden Planausschnitt durch eine breite schwarze Linie kenntlich gemacht und umfasst das Gebiet der Anwesen „Untere Hauptstraße 126-128“ in der Gemeinde Herxheim.

Die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister erfolgte am 12.01.2024. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des vorgenannten Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Herxheim hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Untere Hauptstraße 126-128“ in Kraft. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit den Textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim bei dem Fachbereich 6: Bauverwaltung im Rathaus, Zimmer 3.01 (3. Obergeschoss), von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Herxheim unter dem Link www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Es wird auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches hingewiesen:

1.

Nach § 44 Abs. 3 und 4 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

2.

Nach § 215 BauGB werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden, gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen.

Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, Rathaus, Obere Hauptstraße 2, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 15.01.2024

(Sven Koch)
Ortsbürgermeister