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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Satzung

der Gemeinde Insheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 25.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Insheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Gemeinde Insheim setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  393 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  465 %

2. für die Gewerbesteuer auf  —  400 %

der Steuermessbeträge.

§ 3

Grundsteuerkleinbeträge

Gem. § 28 Abs. 2 GrStG werden Kleinbeträge fällig

-

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

-

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 09.05.2022 außer Kraft.

Insheim, den 25.11.2024
gez. Tanja Treiling
Ortsbürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder

2.

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.