Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Wie zuvor das Land Rheinland-Pfalz und die meisten anderen Bundesländer hat sich auch der Bund für die „Widerspruchslösung“ und gegen die „Einwilligungslösung“ entschieden. Das heißt: Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Meldedaten weitergegeben werden, müssen Sie eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre bei der für Sie zuständigen Meldebehörde beantragen. Für Personen, die in der Verbandsgemeinde Herxheim wohnhaft sind, ist die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim zuständig. Sie können in folgenden Fällen eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre beantragen:
1. Auskunftssperre bei Gefahr für Sie oder eine andere Person (§ 50 BMG)
Wenn Sie Ihrer Meldebehörde aufgrund von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann – etwa für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen –, wird eine Auskunftssperre eingetragen.
Die Auskunftssperre dient ausschließlich dem Schutzzweck, der zu ihrer Eintragung geführt hat. Hält die Meldebehörde nach Anhörung der betroffenen Person die Auskunft für unbedenklich und sieht keine schutzwürdigen Interessen verletzt, darf sie dennoch Auskunft geben.
Die Auskunftssperre ist befristet. Sie endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach der Antragstellung und kann auf Antrag verlängert werden.
2. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Ihre Meldebehörde weist gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG darauf hin, dass Sie der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) widersprechen können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b SG können taugliche Deutsche freiwilligen Wehrdienst leisten. Zu diesem Zweck übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März die Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift der Personen, die im folgenden Jahr volljährig werden.
Bei einem Widerspruch werden diese Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)
Die Meldebehörde weist nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht hin, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Hat ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten dieser Familienangehörigen übermitteln:
| 1. | Vor- und Familiennamen, |
| 2. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 3. | Geschlecht, |
| 4. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 5. | derzeitige Anschriften, |
| 6. | Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie |
| 7. | Sterbedatum. |
Der Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts erforderlich sind. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger ausdrücklich mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zum Widerruf.
4. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Nach § 50 Absatz 5 BMG können Sie der Übermittlung Ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger widersprechen. In den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung darf die Meldebehörde Auskunft über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Daten erteilen, wenn das Lebensalter für die Zusammensetzung der Gruppe entscheidend ist. Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Empfänger dürfen die Daten nur für die Wahlwerbung nutzen und müssen sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Nach § 50 Absatz 5 BMG können Sie der Datenübermittlung zu Alters- oder Ehejubiläen widersprechen. Fordern Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG folgende Daten übermitteln:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Nach einem Widerspruch werden Ihre Daten künftig nicht mehr übermittelt. Bitte beachten Sie: Die Auskünfte werden meist zwei Monate vor dem Jubiläum versandt. Legen Sie Ihren Widerspruch deshalb rechtzeitig ein. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen Sie gemeldet sind. Er gilt bis zum Widerruf.
6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Sie können nach § 50 Absatz 5 BMG der Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage widersprechen. Nach § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde folgende personenbezogenen Daten von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermitteln:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die Daten dürfen nur für Adressbücher in Buchform verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden Ihre Daten nicht übermittelt. Er ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen Sie gemeldet sind, und gilt bis zum Widerruf.
Sie erhalten weitere Auskünfte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, -Bürgerbüro-, Tel. 07276/501-101 oder -102, E-mail: buergerbuero@herxheim.de