vom 27. Juli 2022
Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), BS 2020-1, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), BS 610-10, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Herxheim vom 11.12.2019, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 50/2019 vom 13.12.2019, zuletzt geändert durch Art. 1 der Satzung vom 16.03.2022, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 12/2022 vom 25.03.2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207)“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „280,53 Euro“ durch die Angabe „509,88 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.