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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 30/2022
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Öffentliche Bekanntmachung

der

Richtlinie des Landkreises Südliche Weinstraße

zur Ausführung des § 23 des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung

der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) vom 03.09.2019

- Bekanntmachung vom 21.07.2022 -

Durch Beschluss des Kreistages des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27.06.2022 gewährt der Landkreis Südliche Weinstraße entsprechend § 23 des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) Zuwendungen für weiteres Personal in Tageseinrichtungen nach folgenden Festlegungen:

I. Weiteres Personal in Tageseinrichtungen

1.

Wirtschaftsdienst (Reinigungs- und Küchenpersonal)

a. Reinigungspersonal

bis zu 25 Plätze

9 bis 11 Wochenstunden

ab 26 Plätze bis zu 50 Plätze

14 bis

20 Wochenstunden

ab 51 Plätze bis zu 75 Plätze

17 bis

24 Wochenstunden

ab 76 Plätze bis zu 125 Plätze

20 bis

36 Wochenstunden

ab 126 Plätze

26 bis

42 Wochenstunden

Als Alternative kommt die Beauftragung einer Reinigungsfirma in Betracht.

In besonders begründeten Ausnahmesituationen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

b. Küchenpersonal:

frisch zubereitetes Essen:

bis zu 20 Plätze*

bis zu

20 Wochenstunden

ab 21 Plätze* bis zu 40 Plätze*

bis zu

30 Wochenstunden

ab 41 Plätze* bis zu 60 Plätze*

bis zu

40 Wochenstunden

ab 61 Plätze*

bis zu 5 Wochenstunden pro weitere 20 Plätze*

oder

Catering/Tiefkühlmahlzeiten mit frisch zubereiteter Ergänzungskost:

bis zu 30 Plätze*

bis zu

10 Wochenstunden

ab 31 Plätze* bis zu 60 Plätze*

bis zu

15 Wochenstunden

ab 61 Plätze*

bis zu 5 Wochenstunden pro weitere 40 Plätze*

* Plätze gem. § 14 KiTaG bei welchen ein Mittagessen eingeplant ist

2. Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder Studium

Die Praxisanleitung muss in der Einrichtung sichergestellt sein, d.h. pro Azubi muss eine geeignete Fachkraft zur Verfügung stehen, die die Voraussetzungen zur Anleitung erfüllt. Alle Azubis werden auf den Personalsockel (Personalgrundausstattung) gerechnet (on top), im Personalsockel sind derzeit pro Azubi 0,026 VZÄ (§21 Abs. 7 KiTaG) Praxisanleitung enthalten.

Die Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten ist in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auf vorherigen Antrag kann eine abweichende Anzahl an Auszubildenden beschäftigt werden. Bei Antragstellung ist ein Nachweis der Sicherstellung der Praxisanleitung mit einzureichen.

3. Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst

Pro Einrichtung (unabhängig von der Größe) kann zusätzlich eine Kraft im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst eingestellt werden.

4. Nach vorheriger Genehmigung kann pro Einrichtung (unabhängig von der Größe) für Tätigkeiten nach 1. dieser Richtlinie eine zusätzliche Kraft mit bis zu 30 Wochenstunden eingestellt werden die nach § 111 SGB IX i.V.m. § 61 SGB IX und § 14 AG SGB IX Rheinland-Pfalz (Budget für Arbeit) gefördert wird.

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Südliche Weinstraße zur Ausführung des §23 KiTaG, beschlossen vom Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße in seiner Sitzung vom 12.04.2021, mit Wirkung zum 30.06.2022 außer Kraft.

Landau i.d.Pf., den 21.07.2022
KREISVERWALTUNG SÜDLICHE WEINSTRASSE
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat