- Bekanntmachung vom 21.07.2022 -
Durch Beschluss des Kreistages des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27.06.2022 gewährt der Landkreis Südliche Weinstraße entsprechend § 23 des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) Zuwendungen für weiteres Personal in Tageseinrichtungen nach folgenden Festlegungen:
I. Weiteres Personal in Tageseinrichtungen
| 1. | Wirtschaftsdienst (Reinigungs- und Küchenpersonal) | |
| a. Reinigungspersonal | ||
| bis zu 25 Plätze | 9 bis 11 Wochenstunden | |
| ab 26 Plätze bis zu 50 Plätze | 14 bis 20 Wochenstunden | |
| ab 51 Plätze bis zu 75 Plätze | 17 bis 24 Wochenstunden | |
| ab 76 Plätze bis zu 125 Plätze | 20 bis 36 Wochenstunden | |
| ab 126 Plätze | 26 bis 42 Wochenstunden | |
| Als Alternative kommt die Beauftragung einer Reinigungsfirma in Betracht. | ||
| In besonders begründeten Ausnahmesituationen kann von dieser Regelung abgewichen werden. | ||
| b. Küchenpersonal: | ||
| frisch zubereitetes Essen: | ||
| bis zu 20 Plätze* | bis zu 20 Wochenstunden | |
| ab 21 Plätze* bis zu 40 Plätze* | bis zu 30 Wochenstunden | |
| ab 41 Plätze* bis zu 60 Plätze* | bis zu 40 Wochenstunden | |
| ab 61 Plätze* | bis zu 5 Wochenstunden pro weitere 20 Plätze* | |
| oder | ||
| Catering/Tiefkühlmahlzeiten mit frisch zubereiteter Ergänzungskost: | ||
| bis zu 30 Plätze* | bis zu 10 Wochenstunden | |
| ab 31 Plätze* bis zu 60 Plätze* | bis zu 15 Wochenstunden | |
| ab 61 Plätze* | bis zu 5 Wochenstunden pro weitere 40 Plätze* | |
* Plätze gem. § 14 KiTaG bei welchen ein Mittagessen eingeplant ist
2. Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder Studium
Die Praxisanleitung muss in der Einrichtung sichergestellt sein, d.h. pro Azubi muss eine geeignete Fachkraft zur Verfügung stehen, die die Voraussetzungen zur Anleitung erfüllt. Alle Azubis werden auf den Personalsockel (Personalgrundausstattung) gerechnet (on top), im Personalsockel sind derzeit pro Azubi 0,026 VZÄ (§21 Abs. 7 KiTaG) Praxisanleitung enthalten.
Die Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten ist in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
| Anzahl der Plätze | Anzahl der Azubis |
| bis zu 50 Plätze | bis zu 1 Azubi pro Einrichtung 1 Anerkennungspraktikant/in oder 1 Person in Teilzeitausbildung |
| ab 51 bis zu 100 Plätze | bis zu 2 Azubis pro Einrichtung 2 Anerkennungspraktikanten/innen oder 2 Personen in Teilzeitausbildung oder 1 Anerkennungspraktikant/in und 1 Person in Teilzeitausbildung |
| ab 101 Plätze | bis zu 3 Azubis pro Einrichtung 3 Anerkennungspraktikanten/innen oder 3 Personen in Teilzeitausbildung oder „gemischt“ |
Auf vorherigen Antrag kann eine abweichende Anzahl an Auszubildenden beschäftigt werden. Bei Antragstellung ist ein Nachweis der Sicherstellung der Praxisanleitung mit einzureichen.
3. Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst
Pro Einrichtung (unabhängig von der Größe) kann zusätzlich eine Kraft im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst eingestellt werden.
4. Nach vorheriger Genehmigung kann pro Einrichtung (unabhängig von der Größe) für Tätigkeiten nach 1. dieser Richtlinie eine zusätzliche Kraft mit bis zu 30 Wochenstunden eingestellt werden die nach § 111 SGB IX i.V.m. § 61 SGB IX und § 14 AG SGB IX Rheinland-Pfalz (Budget für Arbeit) gefördert wird.
II. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Südliche Weinstraße zur Ausführung des §23 KiTaG, beschlossen vom Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße in seiner Sitzung vom 12.04.2021, mit Wirkung zum 30.06.2022 außer Kraft.