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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 32/2022
Amtlicher Teil
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Kein Rauch im Thekenraum

In Gaststätten, die nicht dem sog. Ein-Raum-Gaststätten-Privileg unterfallen, darf im Thekenraum nicht geraucht werden. Das gilt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 jedenfalls dann, wenn dieser Raum - etwa beim Eintritt in die Gaststätte oder bei Toilettengängen - auch von nichtrauchenden Gästen betreten werden muss, um in einen rauchfreien Bereich zu gelangen.

Der seit dem 6. Juni 2009 für Gaststätten geltende § 7 Nichtraucherschutzgesetz hat folgenden Wortlaut:

§ 7

Rauchfreie Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

  1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

  2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwende voneinander getrennten Räumen kann dass Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Vorrausetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

  1. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und

  2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier-, und sonstige Festzelte. Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. Vorrausetzung für eine Raucherlaubnis nach Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich des Wein-, Bier oder sonstigen Festzeltes informiert wird.

Die Förderung des Nichtrauchens und der Schutz der nichtrauchenden Bevölkerungsmehrheit vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens ist nach wie vor ein zentrales gesundheitspolitisches Ziel des Landtags. An den direkten Folgen des Rauchens sterben nach Angaben des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums jährlich etwa 140.000 Menschen. In der Bundesrepublik Deutschland leben rund 3,6 Millionen Raucherinnen und Raucher.

Der Passivrauch ist ein oft unterschätztes Gesundheitsrisiko. Rund 40 Inhaltsstoffe des Tabakrauchs sind nachweislich krebserregend. Auch Entlüftungssysteme in Gaststätten bieten keinen wirksamen Schutz vor der Feinstaubbelastung und wurden im Nichtraucherschutzgesetz nicht als Ausnahme vorgesehen.

Die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten sind für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes in ihrer Gaststätte verantwortlich.

In Ein-Raum-Gaststätten kann das Rauchen gemäß § 7 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes erlaubt werden, wenn die tatsächliche Größe des Gastraums unter 75 m² liegt und nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten werden. Hierzu zählen Brezeln, Salzgebäck, belegte Brote oder Brötchen, gekochte Eier, kalte oder warme Würstchen oder Frikadellen und vergleichbare einfache Speisen. Dagegen handelt es sich zum Beispiel bei Kuchen, Speiseeis, Salaten, Schnitzeln, Pommes frites und Pizzas nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinne dieser Regelung (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 15/3221 Seite 5).

Haben Sie noch Fragen? Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim hilft Ihnen gerne weiter. Sie erreichen die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Kopf, unter Tel. 07276 501-124, E-Mail: m.kopf@herxheim.de.