Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Für Geräte, deren kürzeste Entfernung zur nächsten Wohnbebauung über 1.000 m beträgt, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderlich, da von ihnen wegen der großen Entfernung keine erhebliche Belästigung ausgehen dürfte.
Für Geräte, deren Standort weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung liegt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Winzer, Winzervereine und Ortsgemeinden, die solche Anlagen selbst betreiben wollen, beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Herr Thomas Walter, Tel. 07276 501130, E-Mail t.walter@herxheim.de mit Hilfe eines einseitigen Antragsformulars.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn - abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse - bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Diese wurden in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2006 als Richtwerte abgestimmt. Die Verbandsgemeindeverwaltung prüft die Erlaubnisfähigkeit anhand der Angaben des Antragstellers.
Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zu finden:
https://mkuem.rlp.de/themen/umweltschutz-/-umwelt-und-gesundheit/laerm/andere-laermarten (Zugriff: 12.08.2024)
Wir bitten um Beachtung.