Der Ortsgemeinderat Herxheim hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Herxheim beschlossen:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Herxheim vom 27.08.2024, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 36/2024 vom 06.09.2024, in der Fassung der Ersten Änderung der Hauptsatzung vom 31.10.2024, öffentlich
bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 45/2024 vom 08.11.2024 wird wie folgt geändert:
| a) | In § 3 Abs. 1 wird folgender zusätzlicher Ausschuss eingefügt: |
| Nr. 10 „Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim Ladeinfrastruktur“ mit „7“ gewählten Mitgliedern | |
| b) | In § 3 Abs. 3 wird nach „Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim (Betriebszweig Elektrizitätswerk und Waldfreibad),“ eingefügt: |
| „Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim Ladeinfrastruktur,“ | |
| c) | In §3 Abs. 5 wird nach „Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim (Betriebszweig Elektrizitätswerk und Waldfreibad)“ eingefügt: |
| „zum Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim Ladeinfrastruktur“ | |
| d) | In § 4 folgender neuer Absatz 10 eingefügt: |
| (10) Dem Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim Ladeinfrastruktur wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen: | |
| 1. Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; | |
| 2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; | |
| 3. Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro. | |
| 4. Einleitung von Vergabeverfahren im im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne Wertgrenzenbeschränkung; | |
| Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie der Betriebssatzung bleiben unberührt. |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.