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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 35/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über den Beirat für Migration und Integration

vom 27.08.2024

Der Ortsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a Gemeindeordnung (GemO) am 27.08.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

§ 2 Gesamtzahl der Mitglieder

§ 3 Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4 Wahltag

§ 5 Wahlsystem

§ 6 Wahlorgane

§ 7 Durchführung der Wahl

§ 8 Wahlzeit

§ 9 Wahlvorschläge

§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen.

§ 11 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

§ 14 Inkrafttreten

Anlagen zur Satzung über den Beirat für Migration und Integration

Anlage 1

Bekanntmachung über den Wahltag und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Anlage 2

Bekanntmachung, dass die Wahl des Beirates für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet, über Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes, die Zusendung der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten und die Rücksendung des Wahlbriefes an die/den Wahlleiter/in oder den Briefwahlvorstand

Anlage 3

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 4

Wahlvorschlag

Anlage 5

Zustimmungserklärung der/des Bewerberin/Bewerbers zur Benennung im Wahlvorschlag

Anlage 5a

Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 5b

Antrag auf Bescheinigung der Wählbarkeit der/des Bewerberin/Bewerbers

Anlage 6

Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 7

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 8

Bekanntmachung der/des Wahlleiterin/Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigen Einwohnerinnen und Einwohner und bestimmter wahlberechtigter deutscher Einwohnerinnen und Einwohner in das Wählerverzeichnis.

Anlage 9

Wahlschein

Anlage 10

Merkblatt für die Briefwahl für die Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 11

Wahlbenachrichtigung/Wahlscheinantrag

Anlage 12

Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und Stimmabgabe für die Wahl des Beirates für Migration und Integration

Anlage 13

Stimmzettel

Anlage 14

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Beirat für Migration und Integration

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1

Einrichtung und Aufgaben

(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Ortsgemeinde Herxheim einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Ortsgemeinde wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Ortsgemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ortsgemeinde betroffen sind.

(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Ortsbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Ortsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Ortsgemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Ortsgemeinderat, einem Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

§ 2

Gesamtzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt sechs; Absatz 2 bleibt unberührt. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern können weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden; deren Zahl darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten (Drittelregelung).

(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.

(3) Die gewählten Mitglieder des Beirats werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirats überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3

Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates.

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4

Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Ortsgemeinderat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1 bekanntzumachen.

§ 5

Wahlsystem

(1) Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.

§ 6

Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Ortsbürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Ortsgemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung beauftragen.

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 7

Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 bekanntzumachen.

(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 bekanntzumachen.

(3) Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat insgesamt acht Mitglieder.

§ 8

Wahlzeit

Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Verbandsgemeindeverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.

§ 9

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.

(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 1 auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration nach dem Muster der Anlage 4 einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 5, 5a und 5b, gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.

(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.

(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift der Bewerber bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. Die Bekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 3. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10

Wahlgebiet, Stimmbezirke,

Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Ortsgemeindegebiet.

(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.

(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Ortsgemeindegebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nach dem Muster der Anlage 6.

Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a)

als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

b)

nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist

soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 8. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte nach dem Muster der Anlage 7 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.

(4) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10 und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es hierzu nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 11 zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.

§ 11

Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel

(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgen die Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 12.

(2) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 13 herzustellen und enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift des Bewerbers, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.

§ 12

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist nach dem Muster der Anlage 14 öffentlich bekanntzumachen.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13

Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Herxheim, den 27.08.2024
gez. Sven Koch
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, 27.08.2024
gez. Sven Koch
Ortsbürgermeister