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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 36/2023
Amtlicher Teil
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Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr

Der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können, bedarf gemäß § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) einer behördlichen Erlaubnis. Bei Anlagen in mehr als 1.000 m Entfernung zu einer geschlossenen Wohnbebauung ist gemäß der Arbeitshilfe des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom Juli 2006 regelmäßig keine erhebliche Belästigung mehr anzunehmen und somit keine Erlaubnis erforderlich. Die Nachtruhe (22-6 Uhr) gemäß § 4 LImSchG ist jedoch einzuhalten. Darüber hinaus kein Betrieb bei Dunkelheit unter Berücksichtigung der abnehmenden Tageslänge, d.h. Betrieb frühestens ab ½ Stunde vor Sonnenaufgang bzw. spätestens bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang.

Für Geräte, deren Standort weniger als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung liegt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Winzer, Winzervereine und Ortsgemeinden, die solche Anlagen selbst betreiben wollen, beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim mit einem einseitigen Antragsformular. Das Antragsformular kann unter k.knoll@herxheim.de angefordert werden.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn - abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse - bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Diese wurden auf Landesebene als Richtwerte abgestimmt. Die Verbandsgemeindeverwaltung prüft die Erlaubnisfähigkeit anhand der Angaben des Antragstellers.

Der Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wir bitten um Beachtung.

Zuständig: Klaus Knoll, Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Zi. 1.04, Tel. 07276/501-125.