Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO),
der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
Hinweis: soweit durch diese Satzung Ermächtigungen (z. B. Auftragsvergaben) erteil werden,
handelt es sich hierbei um Beträge inkl. der jeweils gültigen Steuern und Abgaben.
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsbeirates Hayna können zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel Hauptstr. 84, zwischen Bürgerhaus und Mehrzweckhalle im Ortsbezirk Hayna bekannt gemacht.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:
in der Ortsgemeinde Herxheim
am Rathaus der Verbandsgemeinde Herxheim, Obere Hauptstr. 2 (Nordseite),
am Rathaus der Verbandsgemeinde Herxheim, Obere Hauptstr. 2 (Südseite),
im Ortsbezirk Hayna
Hauptstr. 84, zwischen Bürgerhaus und Mehrzweckhalle.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 2
Ortsbezirke
(1) Folgender Ortsbezirk wird gebildet:
Ortsbezirk Hayna.
Der Ortsbezirk Hayna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hayna.
(2) Der Ortsbeirat Hayna hat 12 Mitglieder.
(3) Dem Ortsbeirat Hayna werden gem. Eingemeindungsvertrag vom 04.01.1974
folgende auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben übertragen:
a) Verpachtung gemeindeeigener Grundstücke,
b) Vermietung gemeindeeigener Wohnungen,
c) Zulassung von Schaustellern zur „Kirchweih“ und sonstigen Volks- und
Straßenfesten,
d) Gestaltung des Friedhofes und der sonstigen öffentlichen Anlagen,
e) Gestaltung örtlicher Veranstaltungen (z.B. Volkstrauertag, Heimat- und
Straßenfeste),
f) Regelung zur Benutzung der Räume in öffentlichen Einrichtungen und
gemeindeeigenen Gebäuden durch Verbände und Vereine,
g) Verwaltung der gemeindeeigenen Gebäude,
h) Jagdverpachtung, soweit die Jagdgenossenschaft ihre Rechte und
Pflichten auf die Ortsgemeinde übertragen hat,
i) Festsetzung der Reihenfolge für den Ausbau und Unterhaltung von
Wirtschaftswegen.
§ 3
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
Zahl der
| Nr. | Name | gewählte Mitglieder |
| 1 | Haupt- und Finanzausschuss | 7 |
| 2 | Ausschuss für Bauen und Ortsentwicklung | 7 |
|
| (Bauausschuss) |
|
| 3 | Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim | 7 |
|
| (Betriebszweige Elektrizitätswerk und Waldfreibad) |
|
| 4 | Ausschuss für das Altenzentrum St. Josef, | 7 |
|
| Seniorenarbeit und Soziales |
|
| 5 | Verkehrsausschuss | 7 |
| 6 | Ausschuss für Jugend und Sport | 7 |
| 7 | Ausschuss für Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und | 7 |
|
| Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft |
|
| 8 | Rechnungsprüfungsausschuss | 7 |
| 9 | Umlegungsausschuss | 5 |
Für jeden Ausschuss wird zusätzlich pro Mitglied ein Stellvertreter gewählt.
(2) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
(3) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Ausschusses für Bauen und
Ortsentwicklung (Bauausschuss), Werksausschusses für die Gemeindewerke Herxheim (Betriebszweige Elektrizitätswerk und Waldfreibad), Ausschuss für das Altenzentrum St. Josef, Seniorenarbeit und Soziales Ausschuss für Jugend und Sport sowie des Ausschusses für Friedhöfe, Naturschutz, Umwelt, Land- und Forstwirtschaft werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder (und Stellvertreter) soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.
(4) Die Besetzung des Umlegungsausschusses ergibt sich aufgrund der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zum Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim (Betriebszweige Elektrizitätswerk und Waldfreibad) und zum Ausschuss für das Altenzentrum
St. Josef, Seniorenarbeit und Soziales treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.
§ 4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates
auf Ausschüsse
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf
einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum
Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem
Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung
bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende
Angelegenheiten übertragen:
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind: |
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen darstellen; |
| 2 | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
| 5. | Verkauf und Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken im Rahmen der Verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Wert von 50.000,00 €; |
| 6. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro; |
| 8. | Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro; |
| 9. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro; |
|
| Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 € |
| 10. | Die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
| 11. | Die Zuteilung gemeindeeigener Bauplätze an Bewerber im Rahmen der vom Ortsgemeinderat beschlossenen Vergabebedingungen; |
| 12. | Die Aufgabe der obersten Dienstbehörde i. S. d. §89 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG; |
| 13. | Die Einleitung von Personalentscheidungen als Zustimmung nach §47 Abs. 2 Nr. 1 – 3 GemO |
| 14. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro; |
(3) Dem Ausschuss für Bauen und Ortsentwicklung (Bauausschuss) wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind: |
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse 2 zu Investitionsmaßnahmen darstellen; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen in den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 2400.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
| 5. | Entscheidungen zwecks Anhörung bzw. Hinzuziehung von weiteren Personen und Behörden sowie die Institutionen aller Fachrichtungen im Rahmen des Sanierungsverfahrens; |
| 6. | Entscheidung über die Vorbereitung und den Abschluss der Modernisierungsverträge; |
| 7. | Entscheidung über die Höhe der finanziellen Förderung bei privaten |
| Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Förderbetrag von 10.000,00 €. | |
2 Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €
(4) Dem Werksausschuss für die Gemeindewerke Herxheim (Betriebszweige Elektrizitätswerk und Waldfreibad) wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 2. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro. |
| 4. | Einleitung von Vergabeverfahren im Bereich der Gemeindewerke im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
|
| Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie der Betriebssatzung bleiben unberührt. |
(5) Dem Ausschuss für das Altenzentrum St. Josef, Seniorenarbeit und Soziales wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes oder durch Regelungen der Betriebssatzung dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind: |
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Altenzentrum St. Josef 3, Seniorenarbeit und Soziales (Ausnahme: Personal), sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen 4 darstellen; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder,Auszahlungen in den Bereichen Altenzentrum St. Josef, Seniorenarbeit und |
| Soziales bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; | |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren und Entscheidung über den Abschluss von Verträgen in den Bereichen Altenzentrum St. Josef, Seniorenarbeit und Soziales im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab 40.000,00 Euro bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Altenzentrum St. Josef, Seniorenarbeit und Soziales bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 15.000 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
| 6. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie der Betriebssatzung bleiben unberührt. | |
3 Inkl. Bauangelegenheiten Maßnahmen
4 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €
(6) Dem Verkehrsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende
Angelegenheiten übertragen:
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind: |
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Verkehr, Mobilität und barrierefreie Infrastruktur, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen 5 darstellen; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen in den Bereichen Verkehr, Mobilität und barrierefreie Infrastruktur bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Verkehr, Mobilität und barrierefreie Infrastruktur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Verkehr, Mobilität und barrierefreie Infrastruktur bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro. |
| 5. | Die Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und Beschilderungen, die Entscheidung über Verkehrsberuhigungen sowie die Ausweisung von Parkplätzen und Fußgängerüberwege |
5 Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €
(7) Dem Ausschuss für Jugend und Sport wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind: |
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Jugend und Sport, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen 6 darstellen; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen in den Bereichen Jugend und Sport bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Jugend und Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Jugend und Sport bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
6 Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €
7 oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen darstellen;
(8) Dem Ausschuss für Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
- soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind
- soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister vorbehalten sind:
| 1. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft (inkl. Wegebau und -unterhaltung), sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind |
| 2. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen in den Bereichen Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft (inkl. Wegebau und -unterhaltung) bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 3. | Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen in den Bereichen Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft (inkl. Wegebau und -unterhaltung) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Friedhöfe, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft (inkl. Wegebau und – unterhaltung) bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro; |
| (9) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die Prüfung der Jahresrechnungen übertragen | |
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates
auf den Ortsbürgermeister
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 1015.000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren |
| Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2540.000,00 € im Einzelfall; | |
| 3. | Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Ortsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall; |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 6. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro |
| 7. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
| 8. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses; |
| 9. | Stundung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen; |
| 10. | Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind und die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 11. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
| 12. | Personalentscheidungen nach §47 Abs. 2 Nr. 1 – 3 GemO nach vorheriger Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses |
| 13. | Die Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte |
Die den Eigenbetrieb und das Altenzentrum St. Josef in den jeweiligen
Betriebssatzungen betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(2) Die Übertragungen nach §4 werden nach Ende der laufenden Wahlperiode bis zur konstituierenden Sitzung der nächsten Wahlperiode auf den Ortsbürgermeister übertragen. Diese dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern die Angelegenheit nicht ohne Nachteil bis zur konstituierenden Sitzung aufgeschoben werden kann. Über die Inanspruchnahmen ist in der konstituierenden Sitzung zu berichten.
§ 6
Übertragung von Aufgaben
auf den Ortsvorsteher
Auf den Ortsvorsteher wird die Entscheidung in Angelegenheiten nach §2 Abs. 3 Nr.
b), c), e), g) und h) übertragen.
§ 7
Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden 3 Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.
§ 8
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 50,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 % gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Ortsgemeinderates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß §38 GemO ausgeschlossen war.
Ratsmitglieder, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung 8 in Höhe von 400,00 Euro. Bei einem Widerruf der Zustimmung in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag vollständig an die Ortsgemeinde zurückzuzahlen.
8 Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte das Ratsmitglied zeitgleich auch in den Verbandsgemeinderat gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 50,00,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen |
| oder | |
| 2. | in Höhe von 50,00,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Sofern der Vorsitz der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen von mehreren Personen wahrgenommen wird, wird die besondere Aufwandsentschädigung nach Satz 1 zu gleichen Teilen auf diese Personen aufgeteilt.
§ 9
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten, sofern sie nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach §8 erhalten, eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.
Wenn sie der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung. Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird diese Entschädigung auch gewährt, wenn diese den Umlegungsausschuss bei Einleitungs-, Erörterungs- und Gerichtsterminen vertreten.
(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 10
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine Entschädigung in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes von 15,00 €.
(2) Mitglieder des Ortsbeirates, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
§ 11
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 10 % gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Der Ortsbürgermeister, der gleichzeitig Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde ist, erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes gem. § 12 Abs. 3 KomAEVO.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der
Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale
Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 7 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
9 Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte die Person auch in den Verbandsgemeinderat oder einen dortigen Ausschuss gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.
10 Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte das Mitglied zeitgleich auch in den Verbandsgemeinderat bzw. einen dortigen Ausschuss gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.
§ 12
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des
Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO i. V. m. § 10 Abs. 1. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der des Ortsbürgermeisters zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % der des Ortsbürgermeisters zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 1.
(3) Weitere Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der des Ortsbürgermeisters zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 1.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 bis 3 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 S. 2 KomAEVO festgesetzten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(6) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen (§50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) während eines kürzeren Zeitraumes als 2 Stunden vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 50 % der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Satz 3, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(7) § § 8 Abs. 3 bis 6 sowie § 11 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 13
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) § § 8 Abs. 3 bis 6 sowie § 11 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 14
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Beirates für Migration und Integration
(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhalten eine
Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach §9 Abs. 1 S. 2. Mitglieder des Beirates, welche der der elektronischen Übermittlung der
Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro
(2) Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration erhält zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 1 S. 1 festgesetzten Entschädigung.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 15
Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird durch den Ortsgemeinderat per Beschluss je Wahl- oder Abstimmungstag festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses können ein Sitzungsgeld erhalten, welches vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigungen nur einmal gewährt.
(3) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Hallenwarte,
Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Behindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt werden. Die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Ein evtl. Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 16
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.09.2019 in der Fassung vom 22.03.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.