Fristen beachten
41/2024 – Kurzfassung
Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B.
• erstmalige Bebauung,
• Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
• Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
• Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
• Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),
müssen die Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Hierzu stehet eine Klickanleitung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Beispiel: Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden = sog. Anzeigepflicht.
Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 01.01 2024 grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (z. B. Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 € ausmachen.
Fristen für Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31.12.2024 anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen bis zum 31.01.2025. Die Finanzämter können jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.
Hier können Sie den kompletten Text lesen: https://lfst.rlp.de/nachrichten-1