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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 37/2023
Amtlicher Teil
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Straßenreinigung!

Um unsere Straßen und unser Ortsbild sauber zu halten, muss jeder Grundstückseigentümer seine Aufgaben erfüllen. Die Zuständigkeit ist in den Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden Herxheim, Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach geregelt (siehe www.vg-herxheim.de/ortsrecht/). Danach obliegt die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Die reinigungspflichtigen Personen müssen wöchentlich den Gehweg und die Parkbuchten kehren; für die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn gilt dies nach Bedarf. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu entfernen, damit keine Schäden am Gehweg entstehen. Straßenrinnen und -abfluss müssen frei gehalten werden, damit das Niederschlagswasser ungehindert abfließen kann. Bäume, Hecken oder andere Pflanzen, die über den Gehweg oder die Straße wachsen, müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Gehweg bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,50 Meter frei passierbar sein müssen.

Wer haftet, wenn sich jemand vor Ihrem Haus verletzt?

Man kennt das vom Winterdienst. Wer die Straße vor seinem Haus nicht streut und von Schnee und Eis befreit, der haftet für die Folgen. Die Rechtslage ist eindeutig, auch was die Sommermonate betrifft. Wenn sich jemand verletzt, weil der Gehweg nicht ordentlich gereinigt wurde, dann haftet der angrenzende Gründstückseigentümer.

Aber auch ohne, dass sich jemand verletzt, kann es für den Grundstückseigentümer teuer werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim überwacht die Einhaltung der Reinigungspflicht, sodass Grundstückseigentümer, die ihre Reinigungspflichten nicht erfüllen, mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige rechnen müssen.

Auskünfte erteilt Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim,

Herr Roth, Zi. 1.05, 07276 501 127, T.Roth@herxheim.de