Titel Logo
Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 37/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

SATZUNG für das Altenzentrums "St. Josef" der Ortsgemeinde Herxheim vom 9. September 2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Name der Einrichtung

Die Einrichtung führt die Bezeichnung: Altenzentrum „St. Josef“ der Ortsgemeinde Herxheim.

§ 2

Gegenstand und Zweck

(1) Das Altenzentrum "St. Josef" wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), ausgenommen § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 8 EigAnVO, und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Das Altenzentrum „St. Josef“ ist eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - in der Pflegebedürftige entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den vertraglichen Vereinbarungen mit den Pflegekassen:

1.

unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,

2.

ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Das Altenzentrum „St. Josef“ wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 ermächtigt, die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Leistungsentgelte) zu erheben.

(4) Das Altenzentrum „St. Josef“ kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte (z.B. „Essen auf Rädern“, Essenslieferant für Kindertagesstätten, Dienstleistungen für "Betreutes Wohnen", Betriebsführung) und Kooperationen betreiben.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Altenzentrums „St. Josef“ beträgt 500.000,00 €.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Ortsgemeinderat Herxheim beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das ist insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Einrichtungsleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 100.000 € übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

ie Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Pflegesätze,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Ausschuss für das Altenzentrum „St. Josef“

(1) Der Ortsgemeinderat Herxheim wählt einen Ausschuss, dessen Zusammensetzung sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Herxheim in der jeweils geltenden Fassung richtet. Die Mitglieder des Ausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Ausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Eig-AnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10% des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Ausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 10.000 € überschreiten, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 40.000 €, jedoch begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 €; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzel-fall von über 15.000 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Ortsbürgermeister

(1) Der Ortsbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Einrichtungsleitung und der Bediensteten des Altenzentrums „St. Josef“; der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich die Verwaltung des Altenzentrums „St. Josef“ gehört, ist Vorgesetzter der Einrichtungsleitung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Einrichtungsleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Ortsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Einrichtungsleitung

(1) Es werden eine Einrichtungsleiterin oder ein Einrichtungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Einrichtungsleitung führt die laufenden Geschäfte des Altenzentrums „St. Josef“, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3 von 40.000 €,

6.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung erforderlichen Energiemengen,

7.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

8.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

9.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

10.

Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung,

11.

Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und deren Kündigung,

12.

die Stundung von Forderungen bis zu 5.000 €,

13.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 5.000 €,

14.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 4.000 €, davon abweichend gilt bei Verträgen nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 eine Wertgrenze von 15.000 €, jeweils soweit nicht der Ausschuss für das Altenzentrum „St. Josef“ oder der Ortsgemeinderat Herxheim zuständig ist.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Einrichtungsleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Ortsbürgermeister nach Beratung im Ausschuss für das Altenzentrum "St. Josef" dem Ortsgemeinderat Herxheim zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Einrichtungsleitung erstellte Beteiligungsbericht zum Jahresabschluss (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Ortsbürgermeister nach Beratung im Ausschuss für das Altenzentrum „St. Josef“ dem Ortsgemeinderat Herxheim vorzulegen.

(3) Für das Altenzentrum "St. Josef" wird eine Sonderrechnung geführt und das voraussichtliche Endergebnis nach dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Herxheim aufgenommen. Außerdem wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Herxheim verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2019 außer Kraft.

76863 Herxheim, den 09.09.2024

Sven Koch
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 09.09.2024
Christian Sommer
Bürgermeister