Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung am 30.06.2025 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 14.877.400,00 | +68.280,00 | 14.945.680,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 15.663.375,00 | +96.210,00 | 15.759.585,00 |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2 | -785.975,00 | - 27.930,00 | -813.905,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 940.375,00 | - 110.140,00 | 830.235,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.241.760,00 | +49.920,00 | 1.291.680,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.367.415,00 | + 138.790,00 | 1.506.205,00 |
| der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 125.655,00 | - 88.870,00 | - 214.525,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -814.720,00 | + 199.010,00 | -615.710,00 |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, ändert sich von bisher 1.600.000 € auf 1.850.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 1.400.000 € auf 1.650.000 €.
Die Kredite und VE für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
c) Baubetriebshof
| Betriebszweig Bauhof | Von bisher Euro | Auf Euro |
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Davon 100 % als internes Darlehen der VG | 157.000,00 | 204.000,00 |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen (unverändert) auf | 100.000,00 | 100.000,00 |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf | 0,00 | 0,00 |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 | 0,00 |
Die Festsetzungen der Kredite und VE der weiteren Sondervermögen (Abwasserwerk, Wasserwerk und Betriebszweig Gärtnerei) bleiben unverändert.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 21.082.484,15 Euro. |
| (Der Jahresabschluss 2023 ist noch nicht festgestellt, die Abschlussbuchungen sind jedoch erstellt) | |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt (gem. Haushaltsplanung 2024) | 20.888.694,15 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 20.074.789,15 Euro |
Die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 18.02.2025 für das Haushaltsjahr 2025 bleiben unverändert.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
76863 Herxheim, den 04.09.2025
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Herxheim für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der §§ 3 und 5 der Nachtragshaushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 28.08.2025 erteilt. Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO wurden nicht erhoben.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan inkl. dem geänderten Wirtschaftsplan des Bauhofes liegen in der Zeit von
15.09. bis einschließlich 25.09.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.03 öffentlich aus. Um vorherige Terminabsprache, telefonisch (07276-501 201) oder per Mail (j.merz@herxheim.de) wird gebeten. Zusätzlich wird der Haushalt auf der Homepage der Verbandsgemeinde (https://www.vg-herxheim.de/satzungen) veröffentlicht.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung
76863 Herxheim, den 04.09.2025