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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 38/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Insheim vom 11.09.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Hinweis: soweit durch diese Satzung Ermächtigungen (z. B. Auftragsvergaben) erteil werden, handelt es sich hierbei um Beträge inkl. der jeweils gültigen Steuern und Abgaben.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates Insheim oder eines Ausschusses können abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Parkplatz Hauptstraße / Einmündung Schustergasse und der Bahnhofstraße 1 (Ecke Schreibergasse) befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Absatz 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

Nr.

Name

Zahl der

gewählten

Mitglieder

1

Haupt- und Finanzausschuss

6

2

Bauausschuss

6

3

Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz

6

4

Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft

6

5

Schulträgerausschuss

8

6

Rechnungsprüfungsausschuss

6

7

Umlegungsausschuss

5

Für jeden Ausschuss wird zusätzlich pro Mitglied ein Stellvertreter gewählt.

(2) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

(3) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Haupt- und Finanzausschusses, Bauausschusses, Ausschusses für Klima-, Umwelt- und Naturschutz, Ausschusses für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft sowie des Schulträgerausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder (und Stellvertreter) soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.

(4) Dem Schulträgerausschuss sollen jeweils ein Mitglied (und Stellvertreter) als Vertreter der an der Grundschule Insheim tätige Lehrerinnen und Lehrer und Eltern der Schülerinnen und Schüler angehören.

(5) Die Besetzung des Umlegungsausschusses ergibt sich aufgrund der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird im Einzelfall die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen,

-

soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind

-

soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind:

1.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen[1] darstellen;

2.

Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro;

3.

Einleitung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000,00 Euro – bei vom Ortsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 12.500,00 Euro;

5.

Verkauf und Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken im Rahmen der Verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Wert von 12.500,00 €;

6.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

7.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro;

8.

Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro;

9.

Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit der Ortsbürgermeisterin und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro;

10.

Die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung;

Dem Ortsgemeinderat bleiben darüber hinaus zur Entscheidung vorbehalten:

-

Angelegenheiten mit überörtlichem Bezug (z. B. Resolutionen)

(3) Dem Bauausschuss wird im Einzelfall die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen

-

soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind

-

soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind:

1.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Friedhof und Verkehr sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen[2] darstellen;

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro für Maßnahmen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Friedhof und Verkehr;

3.

Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Friedhof und Verkehr im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000,00 Euro – bei vom Gemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Friedhof und Verkehr bis zu einer Wertgrenze von 12.500,00 Euro.

5.

Entscheidungen über das gemeindliche Einvernehmen und die Befreiungen nach den Vorschriften des BauGB (Bauanträge, Bauvoranfragen, Abweichungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen)

6.

Beantragung und Zustimmung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen

Dem Ortsgemeinderat bleiben darüber hinaus zur Entscheidung vorbehalten:

-

Angelegenheiten der überörtlichen Planungsträger

(4) Dem Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz wird im Einzelfall die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen

-

soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind

-

soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind:

1.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie Energie sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen darstellen;

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro für Maßnahmen in den Bereichen Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie Energie;

3.

Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie Energie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000,00 Euro – bei vom Gemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro;

4. V

erfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Klima-, Umwelt- und Naturschutz sowie Energie bis zu einer Wertgrenze von 12.500,00 Euro.

Dem Ortsgemeinderat bleiben darüber hinaus zur Entscheidung vorbehalten:

-

Stellungnahmen gegenüber Landes- und Bundesbehörden

(5) Dem Ausschuss für Weinbau, Land- und Forstwirtschaft wird im Einzelfall die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen

-

soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind

-

soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind:

1.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Weinbau, Land- und Forstwirtschaft sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen darstellen;

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro für Maßnahmen in den Bereichen Weinbau, Land- und Forstwirtschaft;

3.

Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Weinbau, Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000,00 Euro – bei vom Gemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Weinbau, Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Wertgrenze von 12.500,00 Euro.

(6) Dem Schulträgerausschuss wird im Einzelfall die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen

-

soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind

-

soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder der Ortsbürgermeisterin vorbehalten sind:

1.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Grundschule (ohne Bauangelegenheiten), Betreuende Grundschule, Ferienfreizeiten, Ferienbetreuung und Schulsozialarbeit sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind oder Grundsatzbeschlüsse zu Investitionsmaßnahmen darstellen;

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro für Maßnahmen in den Bereichen Grundschulen (ohne Bauangelegenheiten), Betreuende Grundschule, Ganztagsschule und Schulsozialarbeit;

3.

Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Grundschule (ohne Bauangelegenheiten), Betreuende Grundschule, Ferienfreizeiten, Ferienbetreuung und Schulsozialarbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 5.000,00 Euro – bei vom Gemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 25.000,00 Euro;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen in den Bereichen Grundschule (ohne Bauangelegenheiten), Betreuende Grundschule, Ferienfreizeiten, Ferienbetreuung und Schulsozialarbeit bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro.

(5) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die Prüfung der Jahresrechnungen übertragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin

(1) Auf die Ortsbürgermeisterin wird im Einzelfall die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro;

2.

Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 12.500 Euro;

3.

Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Ortsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro,

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

6.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Gesamtbetrag von 500,00 Euro;

7.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates ohne Wertgrenzenbeschränkung;

8.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen zuständigen Haupt- und Finanzausschusses;

9.

Stundung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro und Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen,

10.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind und die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

11.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

12.

Die Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

(2) Die Übertragungen nach §3 werden nach Ende der laufenden Wahlperiode bis zur konstituierenden Sitzung der nächsten Wahlperiode auf die Ortsbürgermeisterin übertragen. Diese dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern die Angelegenheit nicht ohne Nachteil bis zur konstituierenden Sitzung aufgeschoben werden kann. Über die Inanspruchnahmen ist in der konstituierenden Sitzung zu berichten.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden für die gewählten Beigeordneten Geschäftsbereiche gebildet und auf diese übertragen.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Pauschalbetrag wird um 50 % gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Ortsgemeinderates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß §38 GemO ausgeschlossen war.

Ratsmitglieder, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro. Bei einem Widerruf der Zustimmung in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag vollständig an die Ortsgemeinde zurückzuzahlen.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gut achten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz3).

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 100 v.H. der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Sofern der Vorsitz der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen von mehreren Personen wahrgenommen wird, wird die besondere Aufwandsentschädigung nach Satz 1 zu gleichen Teilen auf diese Personen aufgeteilt.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten, sofern sie nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach §6 erhalten, eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

Wenn sie der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro[3].

(2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung. Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird diese Entschädigung auch gewährt, wenn diese den Umlegungsausschuss bei Einleitungs-, Erörterungs- und Gerichtsterminen vertreten.

(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin

(1) Die Ortsbürgermeisterin erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der der Ortsbürgermeisterin zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung der Ortsbürgermeisterin an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 13,20 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 6 Abs. 3 bis 6 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird durch den Ortsgemeinderat per Beschluss je Wahl- oder Abstimmungstag festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses können ein Sitzungsgeld erhalten, welches vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigungen nur einmal gewährt.

(3) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, ehrenamtlich Betreuungskräfte an der Grundschule Insheim für die Einrichtung „Betreuende Grundschule“, Hallenwarte, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Behindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt werden. Die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Ein evtl. Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.06.2019 außer Kraft.

Ausgefertigt:
76865 Insheim, den 11.09.2024
Gez. Treiling
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

76865 Insheim, den 11.09.2024
Gez. Treiling
Ortsbürgermeisterin

[1] Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €

[2] Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen ab 100.000,00 €

[3] Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte die Person auch in den Verbandsgemeinderat oder einen dortigen Ausschuss gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.