Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden
| Ortsgemeinde Herxheim | |
| - | am Rathaus der Verbandsgemeinde Herxheim, Obere Hauptstraße 2 (Nordseite) |
| - | am Rathaus der Verbandsgemeinde Herxheim, Obere Hauptstraße 2 (Südseite) |
| Ortsbezirk Hayna | |
| - | Hauptstraße 84, zwischen Bürgerhaus und Mehrzweckhalle |
| Ortsgemeinde Insheim | |
| - | Parkplatz Hauptstraße / Einmündung Schustergasse |
| - | Bahnhofstraße 1 (Ecke Schreibergasse) |
| Ortsgemeinde Rohrbach | |
| - | Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 6 |
| - | Ecke Hauptstraße / Auf der Höchst |
| Ortsgemeinde Herxheimweyher | |
| - | Rathaus, Hauptstraße 36 (Parkplatz Nordseite) |
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 2
Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| Nr. | Name | Zahl der gewählten Mitglieder |
| 1 | Haupt- und Finanzausschuss | 8 |
| 2 | Bauausschuss (Ausschuss für Bauen und Nachhaltigkeit) | 8 |
| 3 | Werksausschuss (Ausschuss für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke -Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) | 8 |
| 4 | Schulträgerausschuss | 12 |
| 5 | Rechnungsprüfungsausschuss | 8 |
Für jeden Ausschuss wird zusätzlich pro Mitglied ein Stellvertreter gewählt.
(2) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
(3) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Bauausschusses (Ausschuss für Bauen und Nachhaltigkeit), Werksausschusses (Ausschuss für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke -Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) sowie des Schulträgerausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder (und Stellvertreter) soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.
(4) Dem Schulträgerausschuss sollen insgesamt 4 Mitglieder (und Stellvertreter) als Vertreter der an den Grundschulen Herxheim und Rohrbach tätige Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern der Schülerinnen und Schüler angehören.
(5) Zum Werksausschuss treten zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.
(6) Über die Bildung, Größe, Mitgliedschaft und Ausgestaltung weiterer Ausschüsse oder Beiräte entscheidet der Verbandsgemeinderat.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen,
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind: |
|
| 1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro im Einzelfall; |
|
| 2. Einleitung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro |
|
| 4. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro; |
|
| 5. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
|
| 6. Stundung von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall; |
|
| 7. Die Aufgabe der obersten Dienstbehörde i. S. d. §89 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG; |
|
| 8. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro; |
|
| 9. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro; |
|
| 10. Die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
(3) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind: |
|
| 1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Energie, Verkehr und Umwelt- und Naturschutz; |
|
| 2. Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Energie, Verkehr und Umwelt- und Naturschutz im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 10150.000,00 Euro - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 200.000,00 Euro; |
(4) Dem Schulträgerausschuss wird mit Ausnahme von Bauvorhaben und Personalangelegenheiten die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen
| - | soweit sie nicht kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten sind |
| - | soweit sie nicht auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind: |
|
| 1. Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Grundschulen (ohne Bauangelegenheiten), Betreuende Grundschule, Ganztagsschule und Schulsozialarbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 25.000,00 Euro - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 100.000,00 Euro; |
(5) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Gesamtabschlüsse übertragen.
(6) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro; |
| 2. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro; |
| 3. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro. |
| 4. | Einleitung von Vergabeverfahren im Bereich der Verbandsgemeindewerke im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie der Betriebssatzung bleiben unberührt.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung, soweit Sie nicht kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder auf Grund dieser Hauptsatzung einem Ausschuss vorbehalten sind, in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro; |
| 2. | Einleitung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 40.000,00 Euro im Einzelfall; |
| 3. | Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Verbandsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse; |
| 4. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall; |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 6. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro im Einzelfall; |
| 7. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindliche Forderungen; |
Die gesetzlichen Zuständigkeiten für Geschäfte der laufenden Verwaltung nach §47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GemO, besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen wie auch die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Die Übertragungen nach §3 werden nach Ende der laufenden Wahlperiode bis zur konstituierenden Sitzung der nächsten Wahlperiode auf den Bürgermeister übertragen. Diese dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern die Angelegenheit nicht ohne Nachteil der Verbandsgemeinde bis zur konstituierenden Sitzung aufgeschoben werden kann. Über die Inanspruchnahmen ist in der konstituierenden Sitzung zu berichten.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde können für die gewählten Beigeordneten Geschäftsbereiche gebildet und auf diese übertragen werden.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 50,00 Euro. Der Jahresbeitrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Gemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gem. § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
Ratsmitglieder, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 400,00 Euro[1]. Bei einem Widerruf der Zustimmung in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag vollständig an die Verbandsgemeinde zurückzuzahlen.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten, sofern nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach §6 gewährt wird, eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.
Wenn sie der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro[2].
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich ein Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeister nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Der/die ehrenamtliche Erste Beigeordnete, dem/der ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1. Der/die ehrenamtliche weitere Beigeordnete, dem/der ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten ehrenamtliche Beigeordnete, die Verbandsgemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2 gewährt wird, wenn sie an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) sowie an Ausschusssitzungen teilnehmen.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) während eines kürzeren Zeitraumes als 2 Stunden vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 50 % der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Satz 3, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, |
| 2. | der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter, |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: |
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| a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter, |
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| b) die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden), |
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| c) der Leiter Atemschutz |
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| d) der Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren, |
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| e) die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
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| f) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
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| g) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den ehrenamtlichen Wehrleiter — 622,00 € | |
| 2. | den ehrenamtlichen Wehrführer von | |
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| a) Herxheim — 209,00 € | |
|
| b) Insheim — 156,75 € | |
|
| c) Rohrbach — 156,75 € | |
|
| d) Herxheimweyher — 104,50 € | |
| 3. | den Führer der Ortsteilfeuerwehr Hayna, der Aufgaben wahrnimmt, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind — 104,50 € | |
| 4. | den Leiter Atemschutz — 104,75 € | |
| 5. | den Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren — 53,00 € | |
| 6. | ehrenamtliche Gerätewarte — 44,00 € | |
| 7. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung — 88,00 € | |
| 8. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | 88,00 €. |
Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders beträgt je Ausbildungsstunde 18,00 €. Der Vertreter des hauptamtlichen Gerätewarts erhält bei einer Verhinderungsvertretung insbesondere nach einem Einsatz zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft eine Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1.
(5) Neben der Aufwandschädigung in den Absätzen 2 bis 4 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 50,00 € je Stunde.
(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro je Tag; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern eines Feuerwehrangehörigen Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat.
(7) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird durch den Verbandsgemeinderat per Beschluss je Wahl- oder Abstimmungstag festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses können ein Sitzungsgeld erhalten, welches vom Verbandsgemeinderat per Beschluss festgesetzt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigungen nur einmal gewährt.
(3) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, ehrenamtlich Betreuungskräfte an den Grundschule Herxheim und Rohrbach, Hallenwarte, Brauchtumspfleger, Kulturbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Behindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche vom Verbandsgemeinderat per Beschluss festgesetzt werden. Die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Ein evtl. Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.09.2019 in der Änderungsfassung vom 22.03.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte das Ratsmitglied zeitgleich auch in einen Ortsgemeinderat gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.
[2] Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt.