Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), BS 2020-1, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), BS 610-10, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Herxheim vom 11.12.2019, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 50/2019 vom 13.12.2019, zuletzt geändert durch Art. 1 der Satzung vom 27.07.2022, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 30/2022 vom 29.07.2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133)“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „509,88 €“ durch die Angabe „280,89 €“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
3. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
§ 15 Übergangsregelung
Benutzern, von denen die Verbandsgemeinde Herxheim für die Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 einmalig mit dem Einweisungsbescheid eine Gebühr in Höhe von 50,00 € je zugewiesener Unterkunft erhoben hat und die noch in der bisherigen Unterkunft eingewiesen sind, wird die erhobene Gebühr erstattet.
4. Der bisherige § 15 mit der unrichtigen Angabe „§ 17“ wird neuer § 16 und die Angabe „§ 17“ entsprechend berichtigt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.