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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Betriebssatzung

für die Verbandsgemeindewerke Herxheim vom 23.09.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2 Name des Eigenbetriebs

§ 3 Stammkapital

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5 Aufgaben des Werkausschusses

§ 6 Bürgermeister/Beigeordneter

§ 7 Werkleitung

§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Herxheim werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Herxheim nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,

Wasserversorgung

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserbeseitigung

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;

Betriebsführung

-

die Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung für die Abwasserzweckverbände Quodbachgruppe, Rohrbach-Steinweiler, Hayna-Erlenbach sowie den Zweckverband für Wasserversorgung Impflinger Gruppe

-

Wahrnehmung der technischen und/oder kaufmännischen Betriebsführung für kommunale Betriebe der Verbandsgemeinde Herxheim, verbandsgemeindeangehörigen Ortsgemeinden oder sonstige kommunale Betriebe im Rahmen interkommunaler Kooperation im Umfang der vertraglichen Regelungen

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Herxheim über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Herxheim

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 1.700.000 EUR.

Davon werden zugeordnet:

1.

der Wasserversorgung  —  225.000 EUR

2.

der Abwasserbeseitigung  —  1.525.000 EUR

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge die 50.000 EUR übersteigen, soweit sie Maßnahmen betreffen, die nicht im Wirtschaftsplan veranschlagt sind oder nicht im Rahmen der Gesamtdeckung finanziert werden können,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Die Zusammensetzung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Herxheim in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und im Einzelfall 50.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, mit einem Wert von im Einzelfall über 25.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 15.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Bürgermeister/Beigeordneter

(1) Der Verbandsbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung. Soweit der Eigenbetrieb zum Geschäftsbereich eines Beigeordneten gehört, ist der Beigeordnete Vorgesetzter der Werkleitung und der Verbandsbürgermeister Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebs.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Herxheim, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6.

der Abschluss von Verträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Werksausschuss,

7.

der Abschluss von Verträgen mit Sonderabnehmern,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

12.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 15.000 EUR,

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde Herxheim nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Verbandsbürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Verbandsbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Herxheim hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.08.2019 außer Kraft.

Herxheim, den 23.09.2024
gez.
Christian Sommer
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

-

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 23.09.2024
gez.
Christian Sommer
Bürgermeister