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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Herxheimweyher vom 17.09.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Hinweis: soweit durch diese Satzung Ermächtigungen (z.B. Auftragsvergaben) erteil werden, handelt es sich hierbei um Beträge inkl. der jeweils gültigen Steuern und Abgaben.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

Sofern öffentliche Bekanntmachungen elektronisch erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim veröffentlicht werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses können abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich beim Rathaus Herxheimweyher, Hauptstr. 36 (Parkplatz Nordseite) befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel (Absatz 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

Für jeden Ausschuss wird zusätzlich pro Mitglied ein Stellvertreter gewählt.

(2) Die Mitglieder (und Stellvertreter) des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder (und Stellvertreter) soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.

(3) Die Besetzung des Umlegungsausschusses ergibt sich aufgrund der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die Prüfung der Jahresrechnungen übertragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates

auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird im Einzelfall die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro;

2.

Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 15.000 Euro[JD2];

3.

Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Ortsgemeinderat;

4.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 [JD3] Euro,

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

6.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Gesamtbetrag von 500,00 Euro;

7.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates ohne Wertgrenzenbeschränkung;

8.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates;

9.

Stundung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro und Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen,

10.

Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten aus den Bereichen Bauen, Ortsentwicklung, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung, sofern diese nicht von §32 Abs. 2 GemO erfasst sind und die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

11.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung

12.

Die Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde können für die gewählten Beigeordneten Geschäftsbereiche gebildet und auf diese übertragen werden.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 20 40,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 % gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Ortsgemeinderates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß §38 GemO ausgeschlossen war.

Ratsmitglieder, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 400,00 Euro[1]. Bei einem Widerruf der Zustimmung in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag vollständig an die Ortsgemeinde zurückzuzahlen.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

a.

in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

b.

in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten, sofern sie nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach §6 erhalten, eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.

Wenn sie der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro[2].

(2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung. Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird diese Entschädigung auch gewährt, wenn diese den Umlegungsausschuss bei Einleitungs-, Erörterungs- und Gerichtsterminen vertreten.

(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 4 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 S. 2 KomAEVO festgesetzten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 6 Abs. 3 bis 6 und § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird durch den Ortsgemeinderat per Beschluss je Wahl- oder Abstimmungstag festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses können ein Sitzungsgeld erhalten, welches vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigungen nur einmal gewährt.

(2) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, ehrenamtlich Betreuungskräfte, Hallenwarte, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Behindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche vom Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt werden. Die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Ein evtl. Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung 25.06.2019 außer Kraft.

Ausgefertigt:

76863 Herxheimweyher, 17.09.2024
Dr. Markus Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

76863 Herxheimweyher, 17.09.2024
Dr. Markus Müller, Ortsbürgermeister

[1] Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte das Ratsmitglied zeitgleich auch in den Verbandsgemeinderat gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.

[2] Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal gewährt. Sollte die Person auch in den Verbandsgemeinderat oder einen dortigen Ausschuss gewählt werden, erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeinde Herxheim.