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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 39/2026
Amtlicher Teil
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Auskunftssperren und Widerspruchsrechte

nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass die Meldebehörden unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten übermitteln oder Auskünfte aus dem Melderegister erteilen dürfen. In einigen Fällen können Sie der Datenübermittlung widersprechen. Bei einer Gefährdung Ihrer schutzwürdigen Interessen können Sie außerdem eine Auskunftssperre beantragen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim informiert über folgende Rechte:

1. Auskunftssperre bei Gefährdung (§ 51 BMG)

Bestehen Tatsachen, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen durch eine Melderegisterauskunft rechtfertigen, trägt die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre ein.

Dies gilt insbesondere bei Bedrohungen, Beleidigungen oder unbefugten Nachstellungen. Auch eine erhöhte Gefährdung aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen.

Die Auskunftssperre ist gebührenfrei und gilt zwei Jahre. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Eine Melderegisterauskunft ist trotz eingetragener Sperre nur zulässig, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

2. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bestimmte Daten der Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln.

Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können dieser Datenübermittlung widersprechen.

Als Familienangehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie die Eltern minderjähriger Kinder.

Der Widerspruch gilt nicht für Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

3. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer staatlichen oder kommunalen Wahl oder Abstimmung bestimmte Daten von Gruppen Wahlberechtigter übermitteln. Die Auswahl dieser Gruppen darf sich nach dem Lebensalter richten. Geburtsdaten dürfen nicht mitgeteilt werden.

Die Empfänger dürfen die Daten ausschließlich für die Wahl- oder Abstimmungswerbung verwenden. Sie müssen die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.

Sie können dieser Datenübermittlung widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse und Rundfunk auf Anfrage folgende Daten über Alters- und Ehejubiläen übermitteln:

•

Familienname und Vornamen,

•

Doktorgrad,

•

Anschrift sowie

•

Datum und Art des Jubiläums.

Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Als Ehejubiläen gelten das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie können dieser Datenübermittlung widersprechen. Legen Sie Ihren Widerspruch möglichst frühzeitig ein, damit er vor einer geplanten Datenübermittlung berücksichtigt werden kann.

So legen Sie Widerspruch ein oder beantragen eine Auskunftssperre

Widersprüche gegen die genannten Datenübermittlungen können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim einlegen. Nutzen Sie dazu das Online-Formular auf unserer Homepage. Die Widersprüche sind gebührenfrei und gelten bis zu ihrem Widerruf.

Eine Auskunftssperre nach § 51 BMG können Sie ebenfalls bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim beantragen. Bitte legen Sie dar, aus welchen Tatsachen sich die Gefährdung ergibt.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim:

Telefon: 07276 501-101 oder -102

E-Mail: buergerbuero@herxheim.de