Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Ortsgemeinde Rohrbach mehrheitlich beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 10.01.2023 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 16.01.2023 mit, dass
• sowohl der Ergebnishaushalt, als auch der Finanzhaushalt 2023 ausgeglichen sind und eine freie Finanzspitze vorhanden ist. Aufgrund der beträchtlichen Verschuldung der Ortsgemeinde, muss jedoch die Rückführung der Verschuldung in den Folgejahren oberste Priorität beigemessen werden.
• in Bezug auf den Stellenplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
30.01.2023 bis einschließlich 09.02.2023,
während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.04, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger Terminabsprache, telefonisch (07276-501 204) oder per Mail (h.wien@herxheim.de) möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf Folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.045.645 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.947.727 Euro
der Jahresüberschuss auf — 97.918 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 542.408 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 246.880 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 832.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -585.120 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit — -42.712 Euro.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro.
Verpflichtungsermächtigungen werden keine veranschlagt.
- entfällt, da nur die VG Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen kann.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Beiträge für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege 10,00 Euro/ha
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 12.020.981,93 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 11.777.335,58 € und zum 31.12.2022 11.661.592,58 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Es erfolgt keine Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.