vom 1.1.2024
Inhaltsübersicht
| § 1 | Erhebung von Benutzungsgebühren |
| § 2 | Entstehung der Gebührenschuld |
| § 3 | Gebührenschuldner |
| § 4 | Gebührenmaßstab |
| § 5 | Gebührensätze |
| § 6 | Gebühren bei der Anlieferung an den WertstoffWirtschaftszentren |
| § 7 | Vorausleistungen |
| § 8 | Gebührenbescheid |
| § 9 | Fälligkeit |
| § 10 | Gebührenerstattung |
| § 11 | Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen |
| § 12 | Inkrafttreten |
Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) und der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) in seiner Sitzung vom 11.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen zur WertstoffWirtschaft ausschließlich Benutzungsgebühren.
| 1. | Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallwirtschaft folgenden Kalendermonats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. |
| 2. | Bei Selbstanlieferung entsteht der Gebührenanspruch mit der Benutzung der Einrichtungen der WertstoffWirtschaft. |
| 3. | Bei Gebühren für eine einmalige Abfuhr von Müllgroßbehältern und Absetzbehältern entsteht der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Behälters. |
| 4. | Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Maßnahme durch den Landkreis. |
| 5. | Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. |
| 1. | Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtungen der WertstoffWirtschaft nutzt. |
| 2. | Nutzer der Einrichtungen der WertstoffWirtschaft sind die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer und deren Gemeinschaft sowie die dinglich Nutzungsberechtigten der an die WertstoffWirtschaft des Landkreises angeschlossenen Grundstücke. Nutzer ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der WertstoffWirtschaft in Anspruch nimmt. Bei Verwendung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcken gilt der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen gelten auch der Abfallerzeuger und der Anlieferer und bei Absetzbehältern auch der Besteller als Nutzer der Einrichtungen der WertstoffWirtschaft. |
| 3. | Mieter und Pächter haften für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren. |
| 4. | Soweit die Einrichtungen der WertstoffWirtschaft für Betriebe vorgehalten wird, sind auch deren Betreiber Gebührenschuldner; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke für einen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden. |
| 5. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 6. | Als Nutzer der Einrichtungen der WertstoffWirtschaft gilt auch derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt. |
| 7. | Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. |
| 8. | Die Abfallentsorgungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
| 1. | Die Gebühr für die Einrichtungen der WertstoffWirtschaft aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, bei denen Abfälle zur Beseitigung und organische Abfälle zur Verwertung anfallen, bestimmt sich nach der Zahl, Art und Größe der Abfallbehältnisse. |
| 2. | Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle gem. § 6. |
| 3. | Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle gilt § 6 entsprechend. |
| 1. | Die Jahresgebühr für die Entsorgung der in den gem. § 5 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelten Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung beträgt |
| a) | Restmüll |
|
|
| 60 l-Behälter vierwöchentliche Leerung | 58,80 Euro |
|
| 60 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 106,80 Euro |
|
| 80 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 134,40 Euro |
|
| 120 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 193,20 Euro |
|
| 240 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 366,00 Euro |
|
| 660 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 1.189,20 Euro |
|
| 660 l-Behälter wöchentliche Leerung | 2.079,60 Euro |
|
| 1.100 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 1.881,60 Euro |
|
| 1.100 l-Behälter wöchentliche Leerung | 3.540,00 Euro |
| b) | Biomüll |
|
|
| 60 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 45,60 Euro |
|
| 80 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 49,20 Euro |
|
| 120 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 57,60 Euro |
|
| 240 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 87,60 Euro |
|
| 660 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 619,20 Euro |
|
| 660 l-Behälter wöchentliche Leerung | 859,20 Euro |
|
| 1.100 l-Behälter 14-tägliche Leerung | 654,00 Euro |
|
| 1.100 l-Behälter wöchentliche Leerung | 1024,80 Euro |
| c) | Container auf Abruf |
|
|
| aa) Restmüll |
|
|
| 660 l-Container | 32,80 Euro |
|
| 1.100 l-Container | 54,70 Euro |
|
| bb) Kurzfristmiete (Restmüll) |
|
|
| 660 l-Container | 41,50 Euro |
|
| 1.100 l-Container | 54,70 Euro |
| 2. | Die Gebühr für den Austausch, die Anlieferung und die Abholung von Abfallbehältnissen beträgt | |
| 60 - 240 l-Behälter | 23,60 Euro |
| Behälter größer 240 l | 35,40 Euro. |
| 3. | Die Gebühr für zum einmaligen Gebrauch bestimmter Abfallsäcke im Sinne des § 13 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung beträgt | |
| 70 l-Restmüllsack | 4,40 Euro |
| 20 l-Restmüllsack (Windelsack) | 2,20 Euro |
| 70 l-Biomüllsack | 1,60 Euro. |
| Bei Nichtbenutzung erfolgt keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. | |
| 4. | Die Entsorgung der sperrigen Abfälle ist mit der Gebühr nach Abs. 1 abgegolten. | |
| 5. | Bei Absetzmulden mit Abfällen, die bei den WertstoffWirtschaftszentren mit in Betrieb befindlichen Wiegeeinrichtungen angeliefert werden, wird die Gebühr auf Grund des festgelegten Gewichts multipliziert mit der Gebühr gem. § 6 Abs. 1 a für Abfälle zur Beseitigung bzw. für Schlämme zuzüglich der dem Landkreis entstehenden Transport- und Verwaltungskosten festgesetzt. | |
| 6. | Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr für ein 60 l-Restmüllgefäß mit vierwöchentlicher Leerung berechnet, sofern nicht tatsächlich ein anderes Gefäß bereitgestellt wird. | |
| 7. | Die Gebühr für die Entsorgung von Autowracks (Kraftfahrzeuge und Anhänger), Entsorgung unerlaubt abgelagerter Abfälle und für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordern, werden die Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Gewicht oder der Stückzahl und unter Berücksichtigung von Mehrkosten berechnet. | |
| 8. | Veränderungen der für die Veranlagung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit Beginn des auf die schriftliche Bekanntgabe durch den Anschlusspflichtigen folgenden Kalendermonats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. | |
| 9. | Der Anschluss an die Abfallentsorgung erfolgt gem. § 14 der Abfallwirtschaftssatzung dadurch, dass feste Abfallbehältnisse bzw. bei nicht dem Sammelfahrzeug anfahrbaren Grundstücken Müllsäcke zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden oder Sammelbehältnisse zugewiesen werden. | |
| 1. | Für die Entsorgung von haushaltsüblichen Mengen von Abfällen in einer Größenordnung bis maximal 3 cbm, die durch den Abfallbesitzer zulässigerweise zu dem vom Landkreis bestimmten WertstoffWirtschaftszentrum angeliefert werden, beträgt die Gebühr: | |
| a) Abfälle zur Beseitigung | 282,50 Euro/t |
| je Kubikmeter | 85,00 Euro |
| b) Bioabfälle | 51,60 Euro/t |
| 2. | Grünabfälle (Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) aus privaten Haushaltungen werden bis zu einer Menge von maximal 3 cbm kostenlos angenommen, sofern diese nicht wegen ihrer Größe, Menge oder Beschaffenheit über die Biotonne entsorgt bzw. auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können. | |
| Für Grünabfälle, die mit nicht kompostierbaren Materialien verunreinigt sind, wird die Gebühr gem. § 6 Abs. 1 a erhoben. | ||
| 3. | Die Festsetzung und Erhebung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Gebühren erfolgt sofort bei Annahme der Abfälle, wenn nicht in Einzelfällen eine andere Regelung getroffen ist. | |
| 4. | Die Preise für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, werden nach den für den Landkreis vertraglich anfallenden Verwertungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags kalkuliert. Sie sind in einem Preisblatt veröffentlicht, das sowohl auf der Homepage des Eigenbetriebes enthalten ist als auch auf den WertstoffWirtschaftszentren aushängt. Das Preisblatt wird kontinuierlich an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. | |
| 5. | Sofern keine Wiegeeinrichtung auf dem WertstoffWirtschaftszentrum vorhanden oder die Wiegeeinrichtung außer Betrieb ist oder das Gewicht der Anlieferungsmenge weniger als 200 kg beträgt, wird für die Berechnung der Gebühr das angelieferte Volumen zugrunde gelegt. | |
Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die regelmäßig entsorgt werden, können Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach der Entgeltschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
Die Gebühren für die Einrichtungen der WertstoffWirtschaft werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Dies gilt nicht für die Regelungen nach § 5 Abs. 3.
| 1. | Die Jahresgebühr ist im Voraus in gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. |
| 2. | Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden auf Grund von Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlage im Laufe eines Kalenderjahres die Gebühren nacherhoben, so werden diese mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 3. | Die Gebühren nach § 5 Abs. 5 werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 4. | Die Preise nach dem Preisblatt (§ 6 Abs. 4 dieser Satzung) werden mit der Benutzung der Einrichtungen der WertstoffWirtschaft fällig. |
Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr zu entrichten ist, so wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 für jeden vollen Kalendermonat, der dem Ende der Gebührenpflicht folgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr erstattet.
| 1. | Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt. |
| 2. | Bei Betriebsstörungen großen Umfangs, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann die Kreisverwaltung die Gebühren entsprechend ermäßigen. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 16.12.2020 außer Kraft. |