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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Ergebnisbekanntmachung

aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Herxheim vom 16.12.2025

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

Kommunale Wärmeplanung

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Kommunale Wärmeplanung.

Beratung der Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Herxheim für das Wirtschaftsjahr 2026

a)

Betriebszweig Wasserversorgung

b)

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Der Verbandsgemeinderat stimmt den Wirtschaftsplänen 2026 der Verbandsgemeindewerke Herxheim, Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu.

Die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung (Verbrauchsgebühr und wiederkehrender Beitrag für die Wasserversorgung) und die Schmutzwassergebühr werden lt. Wirtschaftsplan 2026 zum 01.01.2026 angepasst; die übrigen laufenden Entgelte Abwasserbeseitigung (wiederkehrende Beiträge für Schmutz- und Niederschlagswasser) werden unverändert zum Vorjahr beibehalten.

Der Vorausleistungsbetrag für die laufenden Kosten der Straßenoberflächenentwässerung gem. § 16 der Gestattungsverträge zur Mitbenutzung der Gemeindestraßen wird auf 0,29 €/m² festgelegt

Beratung der Wirtschaftspläne der Betriebe Bauhof und Gärtnerei für das Wirtschaftsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat stimmt den Wirtschaftsplänen 2026 der Betriebe Bauhof und Gärtnerei zu.

Die Stundenverrechnungssätze werden ab 01.01.2026 angepasst.

Beratung und Erlass der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Herxheim für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026 zu.

Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 sowie die Haushaltsrede des Bürgermeisters und die Stellungnahmen der Fraktionen sind unter www.vg-herxheim.de unter Neuigkeiten & Informationen abrufbar.

Beschlussfassung über die Einmalbeiträge für die Erschließung mit Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen

Der Verbandsgemeinderat setzt die einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung ab 2026 in folgender Höhe fest:

1.

Einmaliger Beitrag

Schmutzwasser:

14,89 € je m² beitragspflichtiger Fläche nach

§§ 4 i.V.m. 5 der Entgeltsatzung Abwasser

2.

Einmaliger Beitrag

Niederschlagswasser:

22,67 € je m² beitragspflichtiger Fläche nach

§§ 4 i.V.m. 6 der Entgeltsatzung Abwasser

3.

Einmaliger Beitrag

Wasserversorgung:

6,90 € je m² beitragspflichtiger Fläche (netto)

nach §§ 4 i.V.m. 6 der Entgeltsatzung Wasser,

zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer

Neufassung der Gebühren und Beitragssatzung für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der VG Herxheim

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Satzung über die Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Herxheim (Gebühren- und Beitragssatzung (GBS) zu.

Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2026 - 2028

Der Verbandsgemeinderat Herxheim beschließt, als Wirtschaftsprüfer gem. § 89 Abs. 2 GemO zur Prüfung der Jahresabschlüsse und Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung gem. IDW, der Steuererklärung sowie der erforderlichen Testate der Verbandsgemeindewerke Herxheim, Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, das Büro Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz für die Wirtschaftsjahre 2026 bis 2028 auf Basis des Angebotes vom 15.10.2025 zu bestellen

Landeszuwendungen für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aus Mitteln der Feuerschutzsteuer

Der Verbandsgemeinderat fordert den Landtag und die Landesregierung auf, das neue Förderkonzept so zu ändern, dass künftig das Aufkommen der Feuerschutzsteuer über pauschale Sätze an die Kommunen verteilt wird. Dies entspricht dem Zweck der Steuer und der gesetzlichen Vorgabe, sie „vorrangig“ für den Brandschutz zu verwenden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Resolution auch an den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz zu übermitteln, um Unterstützung weiterer kommunaler Aufgabenträger zu gewinnen. Die Pressearbeit soll die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Herxheim informieren. Weitere öffentlichkeitswirksame Aktionen mit Beteiligung der Feuerwehr werden begrüßt.

Zweckvereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung

2. Nachtrag

Die Kommunen verursachen sehr unterschiedliche Arbeitsanteile in der gemeinsamen Bußgeldstelle. Damit klafft eine erhebliche Lücke zwischen ihrer Kostenbeteiligung und den tatsächlich entstehenden Kosten. Deshalbt wird gem. § 5 Abs. 2 der Zweckvereinbarung eine die Zweckvereinbarung wie folgt geändert.

1.

§ 5 der Zweckvereinbarung wird bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt und durch die folgenden Regelungen ersetzt:

2.

Für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 erstatten die beteiligten Kommunen der beauftragten Beteiligten die entstehenden Personal- und Sachkosten.

3.

Personalkosten sind die tatsächlich entstandenen Personalaufwendungen eines Haushaltsjahres zuzüglich 20% für Gemeinkosten. Sachkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahres für Messgeräte, Dienstfahrzeuge, IT-Kosten und Versicherungen sowie eine Pauschale für Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT) gemäß dem KGSt-Bericht: Kosten eines Arbeitsplatzes in der jeweils geltenden Fassung.

4.

Die Personal- und Sachkosten werden wie folgt verteilt:

Kostenart

Verteilung

Personalkosten (ohne IT)

nach Fallzahlen

Personalkosten (IT)

zu gleichen Teilen (25%)

Sachkosten (Messgeräte)

nach tatsächlichem Aufwand

Sachkosten (Software etc.)

zu gleichen Teilen (25%)

Sachkosten (Porto/Versand)

nach Fallzahlen

Sachkosten (Buchungsposten)

nah Fallzahlen

Sachkostenpauschale

zu gleichen Teilen (25%)

Die Fallzahlen der stationären Messanlagen fließen in die Kostenverteilung ein. Die Kommunen können die Verteilung einvernehmlich ändern. Sie legen zu Beginn der Überwachung fest, in welchem Verhältnis sie erfolgen soll; auch dieser Maßstab kann einvernehmlich angepasst werden.

5.

Die beauftragte Beteiligte erstellt jährlich bis spätestens 1. Februar die Jahresrechnung. Sie weist Aufwand und Kostenverteilung aus. Die kommunalen Beteiligten leisten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eine Abschlagszahlung von je einem Viertel der erwarteten anteiligen Kosten. Grundlage ist eine Kostenschätzung zu Beginn des Haushaltsjahres. Mehr- und Minderbeträge aus der Jahresrechnung werden innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Rechnung ausgeglichen.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Nebenabrede zu und ermächtigt den Bürgermeister diese zu unterschreiben.

3. Änderung Flächennutzungsplan "Windenergie", 1. Fortschreibung "Windenergie und Photovoltaik"

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem Entwurf des Flächennutzungsplanes wie in der Sitzung am 16.09.2025 beschlossen zuzustimmen und diesen den Ortsgemeinden zur Zustimmung vorzulegen (Zustimmungsbeschluss). Weiter wird der Entwurf des Flächennutzungsplanes vorbehaltlich der uneingeschränkten Zustimmung der Ortsgemeinden festgestellt (Feststellungsbeschluss) und die Verwaltung beauftragt, bei der Unteren Landesplanungsbehörde die Genehmigung des Flächennutzungsplanes einzuholen.

8. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Verbandsgemeinderat stellt die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes endgültig fest (Feststellungsbeschluss) und beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung der Unteren Bauplanungsbehörde (Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) einzuholen. Nach Erteilung der Genehmigung ist diese einschließlich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes öffentlich bekannt zu machen.

10. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Verbandsgemeinderat beschließt, entsprechend den von den Ortsgemeinden beantragten Änderungen die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss).

Kalkulation der Betreuungskosten an den Grundschulen ab dem Schuljahr 2026/2027

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beiträge für die Betreuenden Grundschulen ab dem Schuljahr 2026/27 wie folgt anzupassen:

Ausschreibung zur Mittagsverpflegung an den Grundschulen zum Schuljahr 2026/202

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Lieferung von Mittagessen für die Grundschulen Herxheim und Rohrbach für das Schuljahr 2026/27 europaweit auszuschreiben und den bestehenden Vertrag mit dem derzeitigen Caterer zum Ende des Schuljahres 2025/26 zu kündigen.