Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
(1) Die Elektrizitätsversorgung und das Waldfreibad der Gemeinde Herxheim werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebes Gemeindewerke Herxheim nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist,
Energieversorgung
die Gewinnung und Verteilung von Energie sowie die Versorgung mit elektrischer Energie im Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen;
Waldfreibad
den Betrieb des Waldfreibads sicherzustellen;
Betriebsführung
| - | die Wahrnehmung der technischen und/oder kaufmännischen Betriebsführung für kommunale Betriebe der Gemeinde oder sonstige kommunale Betriebe im Rahmen interkommunaler Kooperation im Umfang der vertraglichen Regelungen. |
| 2a) | Zur Erfüllung der Aufgabe der Energieversorgung ist der Eigenbetrieb im Rahmen des § 85 Abs. 2 GemO berechtigt, auch außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes tätig zu werden. |
| (3) | Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 und 2a ermächtigt, die zur Erhebung der notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Liefer- und Eintrittspreise, Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben. |
| (4) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Gemeindewerke Herxheim.
(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 450.000 EUR.
Davon werden zugeordnet:
| 1. der Elektrizitätsversorgung |
| 450.000 EUR |
| davon Verteilnetzbetrieb | 400.000 EUR |
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| davon Vertrieb | 50.000 EUR |
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| 2. dem Waldfreibad |
| 0 EUR |
(2) Der nicht durch Steuerersparnis gedeckte ausgabenwirksame Teil des Jahresverlustes des Waldfreibades ist im darauffolgenden Wirtschaftsjahr durch die Gemeinde Herxheim auszugleichen.
Der Ortsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge die 50.000 EUR übersteigen, soweit sie Maßnahmen betreffen, die nicht im Wirtschaftsplan veranschlagt sind oder nicht im Rahmen der Gesamtdeckung finanziert werden können, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Ortsgemeinderat wählt einen Werkausschuss, dessen Zusammensetzung sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Herxheim in der jeweils gültigen Fassung richtet. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 50.000 EUR überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000 EUR übersteigt, dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 15.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
(1) Der Ortsbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Vorgesetzter der Werkleitung. Soweit der Eigenbetrieb zum Geschäftsbereich eines Beigeordneten gehört, ist der Beigeordnete Vorgesetzter der Werkleitung und der Ortsbürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Ortsgemeinde Herxheim, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) gemäß Betriebsführungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde Herxheim und der Verbandsgemeinde Herxheim bestellt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 2 Nr. 3, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Werksausschuss, |
| 7. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 8. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 und 2a dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 9. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 10. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 11 | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 12. | die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR, |
| 13. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR, |
| 14. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 15.000 EUR, |
jeweils soweit nicht der Ortsgemeinderat zuständig ist.
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Ortsgemeinde Herxheim nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Ortsbürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
Die Verbandsgemeindewerke Herxheim nehmen die Betriebsführung der Gemeindewerke Herxheim im Umfang der vertraglichen Regelung wahr.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Ortsbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Ortsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Ortsbürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Ortsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Herxheim hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Herxheim verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.08.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.