Aus Anlass des St. Gallusmarktes mit Bauernmarkt dürfen am Sonntag, 16. Oktober 2022 von 13 Uhr bis 18 Uhr die Verkaufsstellen in Herxheim (ausgenommen Ortsbezirk Hayna) geöffnet werden.
An einem verkaufsoffenen Sonntag dürfen die Verkaufsstellen außerhalb der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausschließlich zur Besichtigung der Waren geöffnet werden. Es dürfen dann weder die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber noch das Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen sein, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführungen und Erläuterungen des Warenangebots berechtigt ist (vgl. § 3 LadöffnG).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden (§ 13 Abs. 1 LadöffnG).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13:00 Uhr oder mehr als sechs Stunden an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen (§ 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LadöffnG).
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen (§ 13 Abs. 5 LadöffnG).
Die Nummern 2 bis 4 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung (§ 13 Abs. 6 LadöffnG).
Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 JArbSchG, § 6 Abs. 1 MuSchG).
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind zu beachten.
Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen der §§ 3 und 13 LadöffnG können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet werden,
das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 JArbSchG geahndet werden,
das Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG geahndet werden.
Bei Fragen zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen und zum Ladenöffnungsgesetz steht Ihnen Herr Klaus Knoll (Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim) unter Tel. 07276 501125, E-Mail: k.knoll@herxheim.de, zur Verfügung.