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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 41/2026
Amtlicher Teil
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Wichtige Information für Grundstückseigentümer

Wer zahlt Grundsteuer und Ausbaubeiträge beim Eigentumswechsel?

Bei Immobilienverkäufen kommt es häufig zu Missverständnissen darüber, wer nach dem Eigentumsübergang für die Gemeindeabgaben haftet. Die Verbandsgemeindeverwaltung informiert über die gesetzlichen Regelungen bei der Grundsteuer und den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen.

Grundsteuer: Das Stichtagsprinzip

Der gesetzliche Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer ist laut § 9 Grundsteuergesetz immer der 1. Januar. Rund um den Jahreswechsel entscheidet das zuständige Finanzamt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes im Einzelfall über Abweichungen.

  • Wer zahlt? Steuerschuldner für das gesamte Kalenderjahr ist die Person, die am 1. Januar als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.
  • Die Berechnungsgrundlage: Grundlage für die Erhebung durch die Gemeinde ist ausschließlich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.
  • Eigentumswechsel im laufenden Jahr: Wer sein Objekt nach dem 1. Januar übergibt, bleibt gegenüber der Gemeinde so lange steuerpflichtig, bis das Finanzamt einen geänderten Messbescheid ausstellt.

Für die Gemeinde besteht keine Rechtsgrundlage, die Abgaben für das laufende Jahr vorzeitig vom neuen Eigentümer einzufordern. Verkäufer können bereits gezahlte Grundsteuern jedoch - sofern im Kaufvertrag nicht anders vereinbart - auf privatrechtlichem Weg anteilig vom Käufer zurückfordern.

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Eine vergleichbare Regelung gilt bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen: Gemäß § 11 der örtlichen Beitragssatzung ist diejenige Person beitragspflichtig, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter im Grundbuch steht. Bis ein neuer Bescheid zugestellt wird, bleibt daher die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer in der Pflicht.

Die Verwaltung bittet alle betroffenen Immobilieneigentümer und Verkäufer, diese Stichtagsregelungen bei Eigentumsübertragungen zu berücksichtigen.