Auf Grund der §§ 1 Absatz 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 15), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Herxheim mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 29.09.2026 und nach Vorlage zur Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen sowie alle stehenden und fließenden Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Böschungen und Stege, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
| 1. | in aggressiver oder störender Form zu betteln, |
| 2. | andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören, |
| 3. | die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, |
| 4. | Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, |
| 5. | Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen, |
| 6. | Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, |
| 7. | an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen. |
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Assistenzhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen oder sie auf Kinderspielplätze oder den Trimm-Dich-Pfad im Gemeindewald Herxheim bei Landau/Pfalz mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
| 1. | zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, |
| 2. | außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, |
| 3. | ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, |
| 4. | Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, |
| 5. | Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, |
| 6. | sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, |
| 7. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, |
| 8. | Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. |
(6) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, Tauben, Wasservögel, Nutrias und Fische zu füttern oder Futter, Lebensmittel oder Speisereste so auszulegen, auszustreuen oder in Gewässer einzubringen, dass sie von diesen Tieren aufgenommen werden können. Das Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Absatz 5 Nummer 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, |
| 2. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört, |
| 3. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet |
| 4. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, |
| 5. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte entfernt, |
| 6. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, |
| 7. | entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt, |
| 8. | entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 9. | entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, |
| 10. | entgegen § 2 Absatz 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt oder sie auf Kinderspielplätze oder den Trimm-Dich-Pfad im Gemeindewald Herxheim bei Landau/Pfalz mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt, |
| 11. | entgegen § 2 Absatz 6 Tauben, Wasservögel, Nutrias oder Fische füttert oder Futter, Lebensmittel oder Speisereste so auslegt, ausstreut oder in Gewässer einbringt, dass sie von diesen Tieren aufgenommen werden können. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, |
| 2. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, |
| 3. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, |
| 4. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, |
| 5. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, |
| 6. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt bzw. verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, |
| 7. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, |
| 8. | entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Absatz 4 als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass dieser öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt, oder eine bereits erfolgte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt, |
| 2. | entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), FNA 454-1, zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nummer 349), Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, des § 2 Absatz 5 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 sowie des § 2 Absatz 6 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Absatz 4 Nummer 2 POG i. V. m. § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim.
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.12.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2046 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 16.03.2022 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.