Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Eine Ausnahme enthält die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter bestimmten Voraussetzungen verbrannt werden:
Folgende Mindestabstände sind beim Verbrennen einzuhalten:
Zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten. Nichtpflanzliche Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden. Auch Öl oder Benzin dürfen nicht zum Entzünden oder Unterhalten des Feuers verwendet werden.
Wer mehr als 3 m³ pflanzliche Abfälle verbrennen will, muss dies der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Bürgerbüro, Zimmer E.01 und E.02, vorher schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss den Verbrennungsort mit Gewanne und Flurnummer enthalten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig (siehe oben).
Wer Abfälle widerrechtlich verbrennt und dadurch einen Feuerwehreinsatz verursacht, muss damit rechnen, dass ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.
Umweltfreundlicher und für die Nachbarschaft weniger belastend ist es, Grünabfälle bei einer Annahmestelle des Landkreises Südliche Weinstraße abzugeben. Die Grünabfallsammelstelle an der BAB 65, Anschlussstelle Rohrbach ist geöffnet:
| - | dienstags und donnerstags von 13:00 – 17:00 Uhr, |
| - | samstags von 8 – 12:30 Uhr. |
Von Mitte Dezember bis Mitte Januar bleibt die Annahmestelle geschlossen.
Für kleinere Mengen Bioabfall sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim außerdem 70-Liter-Papiersäcke zum Preis von 1,60 Euro erhältlich. Die Säcke werden zu den im Abfallkalender genannten Terminen abgeholt.