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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 41/2026
Amtlicher Teil
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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

 

Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Eine Ausnahme enthält die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter bestimmten Voraussetzungen verbrannt werden:

  • Die Pflanzen und Pflanzenteile müssen auf einem Grundstücken außerhalb der bebauten Ortslage angefallen sein. Sie dürfen nur dort an Ort und Stelle verbrannt werden. Pflanzenabfälle aus Hausgärten dürfen daher beispielsweise nicht zu einer anderen Verbrennungsstelle gebracht werden.
  • Eine anderweitige Verwertung, etwa durch Kompostieren, Mulchen oder Fräsen, muss aus landbaulichen Gründen ausgeschlossen oder unzumutbar sein. Dies kann beispielsweise bei einem Krankheitsbefall der Pflanzen der Fall sein. In der Regel lassen sich pflanzliche Abfälle jedoch verwerten. Der Landkreis Südliche Weinstraße nimmt Grünabfälle von privaten Wohngrundstücken bis zu einer Menge von 3 m³ pro Woche bei seinen Annahmestellen (siehe unten) kostenlos an. Für größere Mengen oder bestimmte Grünabfälle gelten Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Eigenbetrieb Wertstoffwirtschaft.

Folgende Mindestabstände sind beim Verbrennen einzuhalten:

  • 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
  • 50 m zu Gebäuden jeder Art oder zu öffentlichen Verkehrswegen sowie
  • 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen, angrenzenden Rohr- und Rietbeständen und Feldrainen.

Zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten. Nichtpflanzliche Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden. Auch Öl oder Benzin dürfen nicht zum Entzünden oder Unterhalten des Feuers verwendet werden.

  • Vor dem Verbrennen sind die Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen muss ein Sicherheitsstreifen liegen.
  • Die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein. Das Feuer ist auf der windabwandten Seite zu entzünden. Kommt starker Wind auf, muss das Feuer gelöscht werden.
  • Während des Verbrennens muss ständig mindestens eine volljährige Person anwesend sein. Sie muss über geeignetes Gerät zum Löschen verfügen. Feuer und Glut müssen vollständig gelöscht sein, bevor die Verbrennungsstelle verlassen wird.

Wer mehr als 3 m³ pflanzliche Abfälle verbrennen will, muss dies der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Bürgerbüro, Zimmer E.01 und E.02, vorher schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss den Verbrennungsort mit Gewanne und Flurnummer enthalten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig (siehe oben).

Wer Abfälle widerrechtlich verbrennt und dadurch einen Feuerwehreinsatz verursacht, muss damit rechnen, dass ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.

Besser: Grünabfälle abgeben.

Umweltfreundlicher und für die Nachbarschaft weniger belastend ist es, Grünabfälle bei einer Annahmestelle des Landkreises Südliche Weinstraße abzugeben. Die Grünabfallsammelstelle an der BAB 65, Anschlussstelle Rohrbach ist geöffnet:

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dienstags und donnerstags von 13:00 – 17:00 Uhr,

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samstags von 8 – 12:30 Uhr.

Von Mitte Dezember bis Mitte Januar bleibt die Annahmestelle geschlossen.

Für kleinere Mengen Bioabfall sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim außerdem 70-Liter-Papiersäcke zum Preis von 1,60 Euro erhältlich. Die Säcke werden zu den im Abfallkalender genannten Terminen abgeholt.